Artikel 1 VO (EU) 2019/1607
Artikel 3 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
- abweichend von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 4 der genannten Verordnung endet die Frist am letzten Arbeitstag vor dem betreffenden Samstag, Sonntag oder Feiertag 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit). Hinsichtlich der Anträge auf Erteilung einer Lizenz können die Mitgliedstaaten jedoch beschließen, die erforderlichen Arbeitsvereinbarungen zu treffen, damit diese an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag eingereicht werden können. In diesem Fall endet die Frist an dem betreffenden Samstag, Sonntag oder Feiertag 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit). Beschließt ein Mitgliedstaat, solche Arbeitsvereinbarungen zu treffen, so veröffentlicht er sie.
- 2.
-
Es wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:
„Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt auch, wenn der Endtermin für die Antragstellung unter Bezugnahme auf ein bestimmtes Datum definiert ist und dieses Datum auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt.”
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