Artikel 1 VO (EU) 2019/1662

(1) Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einführen von frei oder nicht frei stehenden Bügelbrettern und -tischen, mit oder ohne Dampfabsaugung und/oder beheizter Bügelfläche und/oder Aufblasfunktion, einschließlich Ärmelbrettern, sowie wesentlicher Teile von Bügelbrettern und -tischen, z. B. Gestell, Bügelfläche und Bügeleisenablage, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex39249000, ex44219999, ex73239300, ex73239900, ex85167970 und ex85169000 (TARIC-Codes 3924900010, 4421999910, 7323930010, 7323990010, 8516797010 und 8516900051) eingereiht werden.

(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen Zoll (in %) TARIC-Zusatzcode
Foshan City Gaoming Lihe Daily Necessities Co. Ltd., Foshan 34,9 A782
Guangzhou Power Team Houseware Co. Ltd., Guangzhou 39,6 A783
Since Hardware (Guangzhou) Co., Ltd., Guangzhou 35,8 A784
Guangdong Wireking Household Supplies Co. Ltd, Foshan 18,1 A785
Zhejiang Harmonic Hardware Products Co. Ltd., Guzhou 26,5 A786
Greenwood Houseware (Zhuhai) Ltd., Guangdong 22,7 A953
Alle übrigen Unternehmen 42,3 A999

(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

(4) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:

„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Bügelbretter und -tische von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.”

Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen” geltende Zollsatz Anwendung.

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