Präambel VO (EU) 2019/1673
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative(1), insbesondere auf Artikel 23,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/788 besteht eine der Voraussetzungen für die Gültigkeit einer Initiative darin, dass in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten die Anzahl der Unterzeichner zum Zeitpunkt der Registrierung der geplanten Bürgerinitiative mindestens der in Anhang I genannten Mindestzahl von Bürgern entspricht. Diese Mindestzahlen entsprechen der Anzahl der im jeweiligen Mitgliedstaat gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments, multipliziert mit der Gesamtzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments.
- (2)
- Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich” ) seine Absicht mit, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der Union auszutreten.
- (3)
- Am 28. Juni 2018 verabschiedete der Europäische Rat den Beschluss (EU) 2018/937 des Europäischen Rates über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments(2). Dieser am 3. Juli 2018 in Kraft getretene Beschluss legt die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten des Europäischen Parlaments für die am 2. Juli 2019 beginnende Wahlperiode 2019-2024 fest.
- (4)
- Am 22. März 2019 hatte der Europäische Rat mit dem Beschluss (EU) 2019/476(3) im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich beschlossen, die Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV bis zum 22. Mai 2019 zu verlängern, falls das Unterhaus das Austrittsabkommen spätestens am 29. März 2019 billigen würde; andernfalls würde die Frist bis zum 12. April 2019 verlängert. Das Unterhaus hat das Austrittsabkommen bis zum 29. März 2019 nicht gebilligt. Am 11. April 2019 hat der Europäische Rat mit dem Beschluss (EU) 2019/584(4) im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich beschlossen, diese Frist bis zum 31. Oktober 2019 zu verlängern.
- (5)
- Um die Vorgaben des Beschlusses (EU) 2018/937 auf die Mindestzahl von Unterzeichnern gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2019/788 zu übertragen, ist es angezeigt, Anhang I der Verordnung (EU) 2019/788 zu ändern. Diese Änderung sollte ab dem Zeitpunkt gelten, zu dem die Verordnung (EU) 2019/788 anwendbar wird, d. h. ab dem 1. Januar 2020. Sollte jedoch der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union nach diesem Zeitpunkt stattfinden, würde die Änderung nach dem Austritt anwendbar werden.
- (6)
- Anhang I der Verordnung (EU) 2019/788 sollte daher ersetzt werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 55.
- (2)
ABl. L 165 I vom 2.7.2018, S. 1.
- (3)
Beschluss (EU) 2019/476 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 22. März 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (ABl. L 80I vom 22.3.2019, S. 1).
- (4)
Beschluss (EU) 2019/584 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 11. April 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EU (ABl. L 101 vom 11.4.2019, S. 1).
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