ANHANG II VO (EU) 2019/1675

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

(1)
In Teil A wird Eintrag 209 zu Verticillium albo-atrum gestrichen.
(2)
In Teil D wird folgender Eintrag angefügt:

Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Datum der Zulassung Befristung der Zulassung Sonderbestimmungen
18 Verticillium albo-atrum Stamm: WCS850 (Kultursammlung: Nr. CBS 276.92) Entfällt.

Mindestkonzentration:

0,7 x 107 KBE/ml in destilliertem Wasser

Höchstkonzentration:

1,5 x 107 KBE/ml in destilliertem Wasser

Keine relevanten Verunreinigungen

1. November 2019 31. Oktober 2034

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Verticillium albo-atrum Stamm: WCS850 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten dem Schutz der Anwender und Arbeiter besondere Aufmerksamkeit widmen, wobei zu berücksichtigen ist, dass Verticillium albo-atrum Stamm: WCS850 als mögliches Allergen eingestuft werden muss.

Der Hersteller stellt die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle während des Herstellungsprozesses sicher, damit die Einhaltung der Grenzwerte für mikrobielle Kontamination gemäß dem im Arbeitspapier der Kommission SANCO/12116/2012(2) enthaltenen „OECD Issue Paper on Microbial Contaminant Limits for Microbial Pest Control Products” gewährleistet wird.

Fußnote(n):

(1)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung zu entnehmen.

(2)

https://ec.europa.eu/food/sites/food/files/plant/docs/pesticides_ppp_app-proc_guide_phys-chem-ana_microbial-contaminant-limits.pdf.

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