Präambel VO (EU) 2019/1676
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe(1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die tschechische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält Fehler in Anhang II Teil A Tabelle 2 und in Anhang II Teil E Lebensmittelkategorien 02.1, 02.2.2, 04.2.5.1, 04.2.5.2, 04.2.5.3, 08.2, 08.3.1, 08.3.2, 08.3.3, 14.1.4, 15.1 und 15.2. Daher sollten in der tschechischen Sprachfassung die Verwendungsbedingungen (Beschränkungen/Ausnahmen) für Lebensmittelzusatzstoffe in diesen Bestimmungen berichtigt werden, um für Lebensmittelunternehmer Rechtssicherheit herzustellen und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten.
- (2)
- Die lettische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält einen Fehler in Anhang II Teil E Lebensmittelkategorie 04.1.2. Daher sollten in der lettischen Sprachfassung die Verwendungsbedingungen (Beschränkungen/Ausnahmen) für Lebensmittelzusatzstoffe in dieser Bestimmung berichtigt werden, um für Lebensmittelunternehmer Rechtssicherheit herzustellen und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten.
- (3)
- Die slowakische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält einen Fehler in Anhang II Teil E Lebensmittelkategorie 07.1. Daher sollten in der slowakischen Sprachfassung die Verwendungsbedingungen (Beschränkungen/Ausnahmen) für Lebensmittelzusatzstoffe in dieser Bestimmung berichtigt werden, um für Lebensmittelunternehmer Rechtssicherheit herzustellen und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten.
- (4)
- Die lettische, die slowakische und die tschechische Sprachfassung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollten daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.
- (5)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.
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