ANHANG IV VO (EU) 2019/1677

Vom jeweiligen Kreis der Berichtspflichtigen anzuwendende Mindeststandards

Berichtspflichtige haben folgende Mindeststandards zu erfüllen, um den statistischen Berichtspflichten der Europäischen Zentralbank (EZB) zu genügen.

1.
Mindestanforderungen für die Übermittlung:

i)
Die Berichterstattung muss pünktlich und innerhalb der von der EZB und der jeweiligen nationalen Zentralbank (NZB) gesetzten Fristen erfolgen;
ii)
statistische Meldungen müssen in Form und Format den technischen Berichtspflichten der EZB und der jeweiligen NZB entsprechen;
iii)
die Berichtspflichtigen müssen der EZB und der jeweiligen NZB die Kontaktdaten mindestens eines Ansprechpartners bekannt geben;
iv)
die technischen Spezifikationen für die Datenübertragung an die EZB und die jeweilige NZB müssen beachtet werden.

2.
Mindeststandards für die Exaktheit:

i)
Die statistischen Daten müssen korrekt sein;
ii)
die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, die in den übermittelten Zahlen zum Ausdruck kommenden Entwicklungen zu erläutern;
iii)
alle statistischen Daten müssen vollständig sein und dürfen keine Lücken in Bezug auf Kontinuität und Struktur aufweisen. Lücken sollten erwähnt und der EZB und der jeweiligen NZB erklärt und gegebenenfalls so schnell wie möglich geschlossen werden;
iv)
die Berichtspflichtigen müssen die Dimensionen, Rundungsregeln und Anzahl der Dezimalstellen einhalten, die die EZB und die jeweilige NZB für die technische Übermittlung der Daten vorschreiben;
v)
die Berichtspflichtigen müssen auf etwaige Mitteilungen der EZB oder der jeweiligen NZB, in denen sie aufgefordert werden, die Exaktheit der statistischen Daten zu bestätigen oder etwaige Fragen zu ihrer Exaktheit zu beantworten, innerhalb der von der EZB oder der jeweiligen NZB festgelegten Fristen mit den erforderlichen Informationen antworten.

3.
Mindestanforderungen für die Erfüllung der Konzepte:

i)
Die statistischen Daten müssen den Definitionen und Klassifizierungen der vorliegenden Verordnung entsprechen;
ii)
bei Abweichungen von diesen Definitionen und Klassifizierungen müssen die Berichtspflichtigen den Unterschied zwischen den verwendeten und den in dieser Verordnung enthaltenen Kriterien regelmäßig überwachen und quantifizieren;
iii)
die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, Brüche zwischen den übermittelten Daten und denen vorausgegangener Zeiträume zu erläutern.

4.
Mindestanforderungen für Korrekturen:

Die von der EZB und der zuständigen NZB aufgestellten Richtlinien und Verfahren sind zu befolgen. Korrekturen, die nicht in regelmäßigem Turnus erfolgen, müssen erläutert werden.

5.
Mindestanforderungen für die Datenintegrität:

i)
Die statistischen Daten müssen von den Berichtspflichtigen unparteiisch und objektiv erhoben und übermittelt werden;
ii)
Fehler in den übermittelten Daten müssen zum frühestmöglichen Zeitpunkt berichtigt und der EZB und der betreffenden NZB von den Berichtspflichtigen mitgeteilt werden.

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