Präambel VO (EU) 2019/1677
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/48)(2) verpflichtet die Berichtspflichtigen zur Meldung tagesaktueller statistischer Daten, damit das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) in Erfüllung seiner Aufgaben Statistiken über den Euro-Geldmarkt erstellen kann.
- (2)
- Damit weiterhin gewährleistet ist, dass qualitativ hochwertige Statistiken über den Euro-Geldmarkt zur Verfügung stehen, ist es erforderlich, die von den Berichtspflichtigen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) zu erfüllenden Mindestanforderungen zu ändern. Neben der Verpflichtung, über alle Transaktionen innerhalb des Geltungsbereichs der Berichtspflicht an die Europäische Zentralbank (EZB) oder die jeweilige nationale Zentralbank (NZB) pünktlich Bericht zu erstatten und zu gewährleisten, dass die statistischen Daten zu diesen Transaktionen unparteilich, objektiv und zuverlässig sind und derart zusammengestellt und eingereicht werden, dass ihre Integrität geschützt ist, müssen sich die Berichtspflichtigen auch zur Verfügung stellen, um innerhalb festgelegter Fristen etwaige Anfragen der EZB oder der NZBen zur Exaktheit der statistischen Daten zu beantworten. Die Aufrechterhaltung dieser Mindestanforderungen ist besonders wichtig, wenn Daten von der EZB tagesaktuell im Rahmen ihrer Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB veröffentlicht werden.
- (3)
- Da gewährleistet sein muss, dass der jeweilige Kreis der Berichtspflichtigen die zusätzliche Anforderung erfüllt, Anfragen der EZB oder der NZBen zu beantworten, sollten die Mindestanforderungen in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) ergänzt werden.
- (4)
- Die Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 der Europäischen Zentralbank vom 26. November 2014 über Geldmarktstatistiken (EZB/2014/48) (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 97).
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