Präambel VO (EU) 2019/168

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission(2) sind die Wirkstoffe aufgeführt, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten.
(2)
Die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Bacillus subtilis (Cohn 1872) Stamm QST 713, Clodinafop, Clopyralid, Cyprodinil, Dichlorprop-P, Fosetyl, Mepanipyrim, Metconazol, Metrafenon, Pirimicarb, Pseudomonas chlororaphis Stamm: MA 342, Pyrimethanil, Rimsulfuron, Spinosad, Thiacloprid, Tolclofos-methyl, Triclopyr, Trinexapac, Triticonazol und Ziram wurde zuletzt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/524 der Kommission(3) verlängert. Die Laufzeit der Genehmigung für diese Stoffe endet am 30. April 2019.
(3)
Die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Benfluralin, Fluazinam, Flutolanil und Mepiquat endet am 28. Februar 2019.
(4)
Die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Abamectin, Bacillus thuringiensis subsp. aizawai, Bacillus thuringiensis subsp. israeliensis, Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki, Beauveria bassiana, Cydia pomonella Granulovirus (CpGV), Epoxiconazol, Fenpyroximat, Lecanicillium muscarium, Metarhizium anisopliae var. anisopliae, Phlebiopsis gigantea, Pythium oligandrum, Streptomyces K61, Trichoderma asperellum, Trichoderma atroviride, Trichoderma gamsii, Trichoderma harzianum und Verticillium albo-atrum endet am 30. April 2019.
(5)
Für diese Wirkstoffe wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission(4) gestellt.
(6)
Da sich die Bewertung dieser Wirkstoffe aus Gründen verzögert hat, die die Antragsteller nicht zu verantworten haben, wird die Genehmigung für diese Wirkstoffe wahrscheinlich auslaufen, bevor eine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung getroffen werden kann. Es ist somit erforderlich, das Ablaufdatum der Genehmigung aufzuschieben.
(7)
Angesichts der Zielsetzung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird die Kommission in Fällen, in denen sie eine Verordnung erlässt, mit der die Genehmigung für einen im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoff nicht erneuert wird, weil die Genehmigungskriterien nicht erfüllt sind, das Datum des Auslaufens der Genehmigung auf das spätere der folgenden Daten festsetzen: entweder auf das gleiche Datum, das vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das Datum des Inkrafttretens der Verordnung, mit der die Genehmigung für den Wirkstoff nicht erneuert wird. In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung zur Erneuerung der Genehmigung für einen der im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoffe erlässt, bemüht sie sich, entsprechend den gegebenen Umständen, den Geltungsbeginn auf das frühestmögliche Datum festzusetzen.
(8)
Da die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Benfluralin, Fluazinam, Flutolanil und Mepiquat am 28. Februar 2019 endet, sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich in Kraft treten.
(9)
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/524 der Kommission vom 28. März 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Bacillus subtilis (Cohn 1872) Stamm QST 713, identisch mit Stamm AQ 713, Clodinafop, Clopyralid, Cyprodinil, Dichlorprop-P, Fosetyl, Mepanipyrim, Metconazol, Metrafenon, Pirimicarb, Pseudomonas chlororaphis Stamm MA 342, Pyrimethanil, Quinoxyfen, Rimsulfuron, Spinosad, Thiacloprid, Thiamethoxam, Thiram, Tolclofos-methyl, Triclopyr, Trinexapac, Triticonazol und Ziram (ABl. L 88 vom 4.4.2018, S. 4).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).

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