Präambel VO (EU) 2019/1691

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission(1), insbesondere auf Artikel 131,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthält eine Liste von Stoffen, die nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der genannten Verordnung von der Registrierungspflicht ausgenommen sind.
(2)
Gärrückstände sind Semifeststoffe oder flüssiges Material, die keimfrei gemacht und durch eine biologische Behandlung stabilisiert wurden, deren letzter Schritt aus einer anaeroben Zersetzung besteht; für die Behandlung werden ausschließlich biologisch abbaubare Materialien aus nicht gefährlichen sortierten Quellen wie Lebensmittelabfällen, Dung und Energiepflanzen verwendet. Biogas, das aus denselben Prozessen wie Gärrückstände oder aus anderen anaeroben Zersetzungsprozessen stammt, sowie Kompost aus der aeroben Zersetzung ähnlicher biologisch abbaubarer Materialien sind bereits in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführt. Daher sollten auch Gärrückstände, die entweder nicht oder nicht länger als Abfälle anzusehen sind, in diesem Anhang aufgeführt werden, da es weder zweckmäßig noch notwendig ist, die Registrierung dieser Stoffe zu verlangen, und ihre Ausnahme von den Titeln II, V und VI der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 die Ziele der genannten Verordnung nicht beeinträchtigt.
(3)
Bisher wurden keine Registrierungen für Gärrückstände eingereicht. Durch die Aufnahme von Gärrückständen in die Liste des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte klargestellt werden, dass Gärrückstände aus Gründen, die auch die Ausnahme von Kompost und Biogas rechtfertigen, von der Registrierungspflicht ausgenommen werden, womit Unsicherheiten für Erzeuger und Verbraucher von Gärrückständen sowie für die Durchsetzungsbehörden ausgeräumt werden.
(4)
Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

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