Präambel VO (EU) 2019/1692
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission(1), insbesondere auf Artikel 132,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Damit Behörden und natürliche oder juristische Personen nicht durch die Registrierung von Stoffen überlastet werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 bereits auf dem Binnenmarkt befindlich waren, wurde in Artikel 23 der genannten Verordnung eine Übergangsregelung für Phase-in-Stoffe festgelegt. Infolge dessen wurde eine Reihe von Übergangsfristen für die Registrierung solcher Stoffe festgelegt. Gemäß Artikel 23 Absatz 3 der genannten Verordnung lief die im Rahmen dieser Übergangsregelung festgelegte endgültige Registrierungsfrist am 1. Juni 2018 ab.
- (2)
- Um die Gleichbehandlung der Marktteilnehmer, die Phase-in-Stoffe und Nicht-Phase-in-Stoffe herstellen oder in Verkehr bringen, zu gewährleisten, ist es erforderlich, nach Auslaufen der Übergangsregelung die Anwendbarkeit von Bestimmungen festzulegen, die günstige Bedingungen für die Registrierung von Phase-in-Stoffen vorsehen. Daher sollte für diese Bestimmungen ein angemessener, vernünftiger und eindeutiger Stichtag festgelegt werden, nach dem diese Bestimmungen nicht mehr oder nur unter bestimmten Umständen gelten.
- (3)
- In Artikel 3 Absatz 30 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind die Bedingungen für die Berechnung der jährlichen Mengen der Phase-in-Stoffe auf der Grundlage des Durchschnitts der Produktions- bzw. Importmengen in den drei unmittelbar vorhergehenden Kalenderjahren festgelegt. Um sicherzustellen, dass die Marktteilnehmer genügend Zeit haben, um die erforderlichen Anpassungen ihrer Berechnungsmethoden vorzunehmen, sollten diese Bedingungen als erste Maßnahme bis zum festgelegten Stichtag weiter gelten. Um der Definition von „pro Jahr” in Artikel 3 Absatz 30 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Rechnung zu tragen, sollte ein Stichtag am Ende dieses Kalenderjahres festgelegt werden (31. Dezember 2019).
- (4)
- Im Einklang mit der Absicht der gesetzgebenden Organe, die möglichen Konsequenzen der Registrierungspflichten für in geringen Mengen vorkommende Stoffe zu verringern, enthält Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 weniger strenge Informationsanforderungen für die Registrierung bestimmter in geringen Mengen vorkommender Phase-in-Stoffe, sofern sie die Kriterien in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 nicht erfüllen. Gemäß Artikel 23 Absatz 3 der genannten Verordnung mussten diese in geringen Mengen vorkommenden Phase-in-Stoffe bis zum Ablauf der Registrierungsfrist am 1. Juni 2018 registriert werden. Um jedoch nach dieser Frist die Gleichbehandlung von Registranten zu gewährleisten, die sich einer Registrierung anschließen oder ihr Dossier gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b aktualisieren wollen, sollte diese Bestimmung als zweite Maßnahme auch über den 1. Juni 2018 hinaus gelten.
- (5)
- Am 1. Juni 2018 wurde der formale Betrieb der Foren zum Austausch von Stoffinformationen (SIEF) eingestellt. Als dritte Maßnahme sollte jedoch die weiterhin bestehende Pflicht der Registranten zur gemeinsamen Nutzung von Daten bekräftigt werden und die Registranten sollten ermutigt werden, ähnliche informelle Kommunikationsplattformen zu nutzen, die ihnen die Möglichkeit bieten, ihren weiterhin bestehenden Pflichten zur Registrierung und zur gemeinsamen Nutzung von Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/9 der Kommission(2) nachzukommen.
- (6)
- Als vierte Maßnahme ist es angezeigt, festzulegen, dass ein potenzieller Registrant, der einen Phase-in-Stoff gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorregistriert hat, bis zum festgelegten Stichtag nicht verpflichtet sein sollte, das in Artikel 26 der genannten Verordnung dargelegte Erkundigungsverfahren zu absolvieren, da der Zweck des Erkundigungsverfahrens bereits durch die Vorregistrierung erfüllt ist.
- (7)
- Es muss sichergestellt werden, dass Streitbeilegungsverfahren in Bezug auf die gemeinsame Nutzung von Daten eindeutig ermittelt werden können. Daher sollten die in Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 dargelegten Regeln für die gemeinsame Nutzung von Daten bis zum festgelegten Stichtag gelten. Nach diesem Stichtag sollten nur die in den Artikeln 26 und 27 der genannten Verordnung festgelegten Regeln für die gemeinsame Nutzung von Daten gelten.
- (8)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2016/9 der Kommission vom 5. Januar 2016 über die gemeinsame Vorlage und Nutzung von Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 41).
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