Artikel 1 VO (EU) 2019/1693
(1) Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Stahlrädern, auch mit Zubehör und/oder Reifen, die bestimmt sind für
- 1.
- Straßenzugmaschinen,
- 2.
- Kraftfahrzeuge für den Transport von Personen und/oder Waren,
- 3.
- Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken (z. B. Feuerwehrwagen, Straßensprengwagen),
- 4.
- Anhänger oder Sattelanhänger, nicht selbstfahrend, von Straßenzugmaschinen
mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex87087010, ex87087099 und ex87169090 (TARIC-Codes 8708701080, 8708701085, 8708709920, 8708709980, 8716909095 und 8716909097) eingereiht werden (im Folgenden „betroffene Ware” ).
Die folgenden Waren sind ausgenommen:
- 1.
- Stahlräder für die industrielle Montage von derzeit unter die Unterposition 870110 fallenden Einachsschleppern,
- 2.
- Räder für Straßen-Quads,
- 3.
- in einem Stück gegossene Radteile in Sternform, aus Stahl,
- 4.
- Räder für Kraftfahrzeuge, die speziell für andere Verwendungen als den Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr konzipiert sind (z. B. Räder für Acker- oder Forstschlepper, für Gabelstapler, für Flugzeugschlepper (Pushback Tractors) oder für ihrer Beschaffenheit nach zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes bestimmte Muldenkipper (Dumper)),
- 5.
- Räder für Pkw-Anhänger, Wohnwagen, landwirtschaftliche Anhänger und sonstige gezogene landwirtschaftliche Geräte, die in der Feldwirtschaft zum Einsatz gelangen, mit einem Felgendurchmesser von 16 Zoll oder weniger.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
Unternehmen | Vorläufiger Antidumpingzoll (in %) | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|
Xingmin Intelligent Transportation Systems Co., Ltd | 50,3 | C508 |
Tangshan Xingmin Wheels Co., Ltd. | 50,3 | C509 |
Xianning Xingmin Wheels Co., Ltd. | 50,3 | C510 |
In Anhang I aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen | 50,3 | Siehe Anhang I |
Alle übrigen Unternehmen | 66,4 | C999 |
(3) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der VR China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.” Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
(4) Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
(5) Bei Vorlage einer Anmeldung zur Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr ist im entsprechenden Feld der Anmeldung die Stückzahl der eingeführten Waren einzutragen.
(6) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden einschlägigen Zollvorschriften Anwendung.
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