Artikel 1 VO (EU) 2019/1700

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Mit dieser Verordnung wird ein allgemeiner Rahmen für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen geschaffen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die in der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 genannten Volks- und Wohnungszählungen.

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