Artikel 16 VO (EU) 2019/1700

Finanzierung

(1) Für die Durchführung dieser Verordnung gewährt die Union den nationalen statistischen Ämtern und anderen nationalen Behörden im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 Finanzhilfen, um

a)
Datenerhebung, Datenerhebungsmethoden, Stichprobengrundlagen und Datenverarbeitung zu statistischen Zwecken nach dieser Verordnung für die ersten vier Jahre der Datenerhebung für jeden der von dieser Verordnung erfassten Bereiche zu entwickeln und/oder durchzuführen und deren Aktualität zu verbessern;
b)
Methoden für statistische Zwecke nach dieser Verordnung zu entwickeln, einschließlich der Teilnahme der Mitgliedstaaten an repräsentativen, in Artikel 14 genannten Durchführbarkeits- und Pilotstudien;
c)
wie in Anhang IV vorgesehen zu von den Nutzern verlangten Ad-hoc-Themen, zu neuen oder überarbeiteten Variablensätzen und erstmals umgesetzten Merkmalen Statistiken zu erheben und zu erstellen.

Werden mit dieser Verordnung den nationalen statistischen Ämtern und anderen nationalen Behörden von ihnen bisher nicht wahrgenommene Aufgaben übertragen, so werden sie von der Union mit ausreichenden Finanzmitteln für die Ausführung dieser Aufgaben ausgestattet. Die Finanzmittel werden unter Berücksichtigung der Entwicklungen in Bezug auf die Durchführung dieser Verordnung neu bewertet.

(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte finanzielle Beteiligung der Union im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2014‐2020 wird bereitgestellt gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2), Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(3), Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(4), Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 282/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) oder Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/825 des Europäischen Parlaments und des Rates(6).

(3) Diese finanzielle Beteiligung der Union darf 90 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über das Europäische Statistische Programm 2013-2017 (ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 12).

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation ( „EaSI” ) und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(5)

Verordnung (EU) Nr. 282/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über ein drittes Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1350/2007/EG (ABl. L 86 vom 21.3.2014, S. 1).

(6)

Verordnung (EU) 2017/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über die Auflegung des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen für den Zeitraum 2017-2020 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 1305/2013 (ABl. L 129 vom 19.5.2017, S. 1).

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