Artikel 5 VO (EU) 2019/1700

Statistische Grundgesamtheiten und Beobachtungseinheiten

(1) Die statistische Grundgesamtheit umfasst alle Personen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten ihren üblichen Aufenthalt in privaten Haushalten haben.

(2) Die Datenerhebung wird in jedem Mitgliedstaat für eine Stichprobe von Beobachtungseinheiten durchgeführt, die aus privaten Haushalten oder aus Personen besteht, die privaten Haushalten angehören und die ihren üblichen Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat haben.

(3) Jeder Mitgliedstaat wirkt darauf hin, innerhalb des Geltungsbereichs der vorliegenden Verordnung den Erfassungsbereich der Datenerhebung auf Beobachtungseinheiten, die nicht zu privaten Haushalten gehören, auszuweiten, vorausgesetzt, dass die übermittelten Daten die Ermittlung solcher Beobachtungseinheiten und der betroffenen Personen, die ihren üblichen Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat haben, zulassen.

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