Artikel 15 VO (EU) 2019/17001700
Zugang zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke
Die Kommission (Eurostat) kann für wissenschaftliche Zwecke unter den in der Verordnung (EU) Nr. 557/2013 festgelegten Bedingungen in ihren Räumlichkeiten Zugang zu vertraulichen Daten gewähren und aus den Datensätzen für die in Artikel 3 genannten Bereiche anonymisierte Mikrodatensätze freigeben.
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