Artikel 9 VO (EU) 2019/17001700

Datenquellen und Methodik

(1) Die Mitgliedstaaten erheben die in Artikel 1 genannten Daten, die der Kommission (Eurostat) bereitzustellen sind, und benutzen dazu eine oder eine Kombination der folgenden Quellen, sofern sie die Qualitätsanforderungen des Artikels 13 erfüllen:

a)
von den Auskunftspersonen unmittelbar bereitgestellte Angaben,
b)
Verwaltungsdatensätze und andere Quellen, Methoden oder innovative Ansätze, sofern sie die Erstellung von Daten ermöglichen, die vergleichbar sind und den jeweiligen einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung genügen;

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes genannten Methoden können kleinräumige Schätzungen umfassen, die die territoriale Vielfalt abdecken sollen, solange sie die in Anhang II ausgeführten Genauigkeitsanforderungen erfüllen.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 13 Absatz 5 ausführlich über die verwendeten Quellen und Methoden.

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