ANHANG V VO (EU) 2019/17001700

Datenübermittlungsfristen

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die benötigten Daten gemäß den in diesem Anhang festgelegten Fristen.
1.
Für den Bereich Arbeitskräfte

(1)
übermitteln die Mitgliedstaaten vorgeprüfte Mikrodaten ohne direkte Kennung, und zwar nach dem folgenden zweistufigen Verfahren:

a)
Während der ersten drei Jahre der Durchführung dieser Verordnung gemäß den Bestimmungen in Artikel 11 Absatz 4:

für vierteljährliche Daten: binnen zehn Wochen nach Ende des Bezugszeitraums,

für sonstige Daten: bis zum 31. März des Folgejahres.

b)
Vom vierten Jahr der Durchführung an wie folgt:

für vierteljährliche Daten: binnen acht Wochen nach Ende des Bezugszeitraums,

für sonstige regelmäßig übermittelte Daten: bis zum 15. März des Folgejahres,

für sonstige Daten zu Ad-hoc-Themen: bis zum 31. März des Folgejahres.

Wenn das Fristende auf einen Samstag oder Sonntag fällt, endet die Frist tatsächlich am darauf folgenden Montag.

Das Einzelthema „Einkommen aus Arbeit” kann der Kommission (Eurostat) innerhalb von 15 Monaten nach Ende des Bezugszeitraums übermittelt werden.

(2)
Die Mitgliedstaaten übermitteln aggregierte Ergebnisse zur Erstellung monatlicher Erwerbslosigkeitsstatistiken binnen 25 Tagen nach dem Bezugs- bzw. dem Kalendermonat. Falls die Daten gemäß der ILO-Definition übermittelt werden, kann diese Frist auf 27 Tage verlängert werden.

2.
Für den Bereich Einkommen und Lebensbedingungen übermitteln die Mitgliedstaaten vorgeprüfte Mikrodaten ohne direkte Kennung innerhalb folgender Fristen:

a)
zu den Variablen für die Datenerhebung des Jahres N bis zum Ende des Jahres N, außer in besonderen Fällen, in denen bis zum Ende des Jahres N vorläufige Mikrodaten zum Einkommen und die überarbeiteten Daten bis zum 28. Februar des Jahres N+1 übermittelt werden können;
b)
für die Variablen, die sich auf die Beobachtungen in den Jahren des im Jahr N endenden Rotationsplans beziehen, bis zum 31. Oktober des Jahres N+1.

3.
Für den Bereich Gesundheit übermitteln die Mitgliedstaaten vorgeprüfte Mikrodaten ohne direkte Kennung binnen neun Monaten nach dem Ende des Datenerhebungszeitraums ihres Landes.
4.
Für den Bereich allgemeine und berufliche Bildung übermitteln die Mitgliedstaaten vorgeprüfte Mikrodaten ohne direkte Kennung binnen sechs Monaten nach dem Ende des Datenerhebungszeitraums ihres Landes.
5.
Für den Bereich Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien übermitteln die Mitgliedstaaten vorgeprüfte Mikrodaten ohne direkte Kennung bis zum 5. Oktober des Erhebungsjahres N.
6.
Für den Bereich Zeitverwendung übermitteln die Mitgliedstaaten vorgeprüfte Mikrodaten ohne direkte Kennung binnen 15 Monate nach Abschluss der praktischen Erhebungstätigkeit.
7.
Für den Bereich Verbrauch übermitteln die Mitgliedstaaten vorgeprüfte Mikrodaten ohne direkte Kennung binnen 15 Monaten nach dem Ende des Bezugsjahres.

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