Präambel VO (EU) 2019/17001700

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Statistische Daten und Indikatoren sind für eine verantwortungsbewusste faktengestützte Politik von zentraler Bedeutung. Im Zusammenhang mit der Strategie Europa 2020 und der Stärkung der wirtschaftspolitischen Steuerung spielen soziale Indikatoren eine wesentliche Rolle dabei, für die Hauptprioritäten der Union Informationen bereitzustellen und diese Prioritäten zu unterstützen. Diese Prioritäten beziehen sich insbesondere auf Folgendes: inklusives und nachhaltiges Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen; sozialer Zusammenhalt, die Verringerung der Armut, der Ungleichheiten und der sozialen Ausgrenzung; die Inklusion von Menschen mit Behinderungen und Gleichbehandlung; ferner Qualifikationen, Mobilität und digitale Wirtschaft. Insbesondere werden soziale Indikatoren gebraucht, um eine tragfähige statistische Basis zur Erarbeitung und Überwachung der politischen Strategien bereitzustellen, mit denen die Union und die Mitgliedstaaten diese Prioritäten verwirklichen möchten. Um die Krisenfestigkeit der Union zu verbessern, ihre Kohäsionsziele zu erreichen und das Wohlstandsniveau zu erhalten, bedarf es hochwertiger Sozialstatistiken. Solide Daten sind auch als Bollwerk gegen Desinformation unerlässlich.
(2)
Sozialstatistiken spielen eine zentrale Rolle bei der Festigung der sozialen Ziele im Rahmen des Europäischen Semesters; zudem muss die Verfügbarkeit sozialer Indikatoren unbedingt verbessert werden, um zu gewährleisten, dass sie für die einschlägigen politischen Rahmenkonzepte rechtzeitig zur Verfügung stehen. Eine Stärkung der sozialen Dimension des Europäischen Semesters würde die Krisenfestigkeit der Union und ihrer Kohäsionsziele verbessern und gewährleisten, dass das Wohlstandsniveau erhalten bleibt.
(3)
Entsprechend der Initiative „Beyond GDP” ( „Das BIP und mehr” ) ist es wichtig, soziale Aspekten des Fortschritts mit aussagekräftigen Indikatoren anzugehen, die den Schwerpunkt auf die Situation der Bürgerinnen und Bürger legen, mit denen beschrieben wird, wie materielle Lebensbedingungen und Ungleichheiten verteilt sind, und mit denen sich die Vielschichtigkeit der Lebensqualität besser durchdringen lässt.
(4)
Europäische Sozialstatistiken sollten nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Arten von Nutzern — wie politischen Entscheidungsträgern, öffentlichen Verwaltungen, Forschern, Gewerkschaften, Studierenden, Vertretern der Zivilgesellschaft einschließlich Nichtregierungsorganisationen und Bürgerinnen und Bürgern — zur Verfügung gestellt werden, und die Nutzer sollten über Datenbanken der Kommission (Eurostat) auf ihrer Website und über ihre Veröffentlichungen freien und problemlosen Zugang zu Statistiken haben können. Hierzu sollte die Website der Kommission (Eurostat) noch aktueller und nutzerfreundlicher gestaltet werden.
(5)
Daher ist es von zentraler Bedeutung, dass soziale Indikatoren die erforderliche hohe Qualität aufweisen, insbesondere hinsichtlich ihrer Genauigkeit, Aktualität, Nutzbarkeit und Verfügbarkeit, ihrer Relevanz, ihrer Anpassungsfähigkeit an neue Nutzeranfragen sowie ihrer Vergleichbarkeit, Kohärenz und Effizienz. Insbesondere muss die Aktualität sozialer Indikatoren unbedingt so weit verbessert werden, dass sie für die einschlägigen politischen Rahmenkonzepte, z. B. für das Europäische Semester, rechtzeitig zur Verfügung stehen. Darüber hinaus könnten genauere und aktuellere Indikatoren von außerordentlichem Nutzen für die Überwachung der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen sein.
(6)
Um die Lage von Haushalten und Personen zu beurteilen, muss das Einkommen erfasst und die Mindesthöhe der für die angemessene Teilhabe an der Gesellschaft erforderlichen Mittel geschätzt werden. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, die Datenerhebung und die Methode standardisierter Indikatoren für Schätzungen des Referenzbudgets auf regionaler Grundlage zu verbessern und auf eine bessere Erfassung der betreffenden Grundgesamtheiten hinzuwirken. Statistische Daten sollten eine belastbare Grundlage für die Festlegung von Indikatoren bieten, die der Fülle der möglichen Nutzer gerecht werden.
(7)
Häufig wird das Einkommen herangezogen, um die Lage der Haushalte zu beurteilen. Es ist jedoch in Bezug auf die Haushalte und aus makroökonomischer Sicht ebenfalls wichtig, Verbrauch, Vermögen und Verschuldung, einschließlich möglicher Schulden in Fremdwährungen, zu messen. Darüber hinaus ist Armut, insbesondere Kinderarmut, ein vielschichtiges Phänomen, das sich nicht nur an materiellen Lebensbedingungen, wie Höhe des Einkommens, Verbrauch, Vermögen und Verschuldung festmachen lässt, sondern auch an den Aspekten Gesundheit, Bildung, Zugang zu Dienstleistungen und Inanspruchnahme derselben. Außerdem sind umfangreiche, solide und vergleichbare statistische Daten wichtig, um Arbeitslosigkeit, insbesondere Jugendarbeitslosigkeit, und neue beschäftigungspolitische Tendenzen, insbesondere im Zusammenhang mit der digitalen Wirtschaft, in geeigneter Weise anzugehen.
(8)
Europäische Statistiken über Personen und Haushalte werden gegenwärtig auf der Grundlage mehrerer Rechtsakte erhoben, welche die Erhebungen über Personen und Haushalte, die Bevölkerungsstatistik, die Volks- und Wohnungszählungen sowie Daten regeln, die vorwiegend aus Verwaltungsquellen erhoben werden. Einige Daten stammen auch aus Unternehmenserhebungen. Trotz erheblicher Verbesserungen in den letzten Jahren besteht Bedarf daran, die Datenerhebung für Statistiken auf der Grundlage unionsweiter Erhebungen über Personen und Haushalte weiter zu integrieren und zu straffen und dabei stärker auf Ganzheitlichkeit zu setzen. Um solide Daten für Forschung und Politikgestaltung zu erhalten, muss unbedingt stärker in hochwertige, genauere und ganzheitlichere Datenerhebung investiert werden, da solide Daten eine Grundvoraussetzung für verantwortungsbewusste Politikgestaltung sind.
(9)
Um die Datenqualität und ‐effizienz zu verbessern, sollte die Nutzung von Verwaltungsdatensätzen so weit wie möglich gefördert werden. Dank technischer Fortschritte haben sich die Möglichkeiten zur Nutzung von Verwaltungsquellen für statistische Zwecke bereits erheblich erweitert. Die Nutzung von Verwaltungsquellen sollte im Bereich der Sozialstatistiken auch künftig aktiv gefördert werden, wobei die Qualität, insbesondere die Genauigkeit, die Aktualität und die Vergleichbarkeit dieser Statistiken stets gewährleistet werden müssen. Andere auf Personen oder relevante Themen ausgerichtete Datenquellen, die über Verwaltungsdatensätze nicht zugänglich sind, sollten ebenfalls beibehalten werden, wobei das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten zu wahren ist.
(10)
In der Mitteilung der Kommission vom 10. August 2009 über die Methode zur Erstellung von EU-Statistiken: eine Vision für das nächste Jahrzehnt wurde Wert darauf gelegt, multiple Datenquellen und innovative Datenerhebungsmethoden stärker zu nutzen, und es wurde auf die zunehmende Bedeutung der bereichsübergreifenden Harmonisierung statistischer Konzepte und Methoden verwiesen. Gefordert wurde ferner eine neue Generation Statistikrecht, das sich auf breiter angelegte Statistikbereiche bezieht.
(11)
Im Jahr 2011 hat der durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) eingesetzte Ausschuss für das Europäische Statistische System (ESS-Ausschuss) das Wiesbadener Memorandum über die Neukonzeption der Haushalts- und Sozialstatistiken verabschiedet, demzufolge europäische Erhebungen, die Daten über Personen und Haushalte liefern, gestrafft und diese sozialstatistischen Kernerhebungen zusätzlich mit weniger häufig stattfindender Mikrodaten-Erhebung ergänzt werden sollten. Überdies sollte der Zugang zu Verwaltungsdaten verbessert und die Wiederverwendung vorhandener Datenquellen sowie der Zugang zu neuen Datenquellen auf Unionsebene und auf nationaler entwickelt werden.
(12)
Im Rahmen des Europäischen Statistischen Systems (ESS) wird zugesagt, die Nutzer aktiv einzubinden, indem auf ihre Bedürfnisse eingegangen und die Zusammenarbeit der Kommission (Eurostat), der nationalen statistischen Ämter, der Zentralbanken der Mitgliedstaaten, des Europäischen Beratenden Ausschusses für Statistik und der Agenturen der Union gestärkt wird. Es ist daher äußerst wichtig, dass bei der Anpassung und Modernisierung der sozialstatistischen Erhebungen Beiträge aller Interessenträger, zu denen politische Entscheidungsträger, Forscher und Wissenschaftler ebenso zählen wie Datenproduzenten, Zivilgesellschaft und Interessengruppen, gebührend berücksichtigt werden.
(13)
Diese Entwicklungen müssen allmählich gestrafft und das Statistikrecht im Bereich der Sozialstatistiken modernisiert werden, um sicherzustellen, dass hochwertige soziale Indikatoren auf stärker integrierte, anpassungsfähigere, flexiblere, effizientere und zeitnähere Weise produziert werden, um auf gesellschaftliche Entwicklungen reagieren zu können. Gleichzeitig müssen die Bedürfnisse der Nutzer, der Aufwand für die Auskunftspersonen, die Kapazitäten und Ressourcen der Mitgliedstaaten, die Zuverlässigkeit und Genauigkeit der verwendeten Methoden, die technische Durchführbarkeit der Erstellung von Statistiken und die Fristen, innerhalb deren die Statistiken bereitgestellt werden können, sowie die Zuverlässigkeit der Ergebnisse angemessen berücksichtigt werden.
(14)
Insbesondere sollte keine der Maßnahmen, die zur Anwendung der vorliegenden Verordnung ergriffen werden, wesentliche Zusatzkosten verursachen, die zu einer unverhältnismäßigen oder ungerechtfertigten Belastung der Auskunftspersonen und der Mitgliedstaaten führen würden.
(15)
In der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 wird der allgemeine Rechtsrahmen für europäische Statistiken dargelegt und in dessen Artikel 13 das Europäische Statistische Programm begründet. Mit dieser Verordnung wird ein spezifischer Rahmen für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen geschaffen. Darin werden die von den Mitgliedstaaten zu erhebenden und an die Kommission (Eurostat) zu übermittelnden Daten und Informationen ebenso festgelegt wie die zu erfüllenden grundlegenden Qualitätsanforderungen. In der Verordnung ist vorgesehen, dass die ausführlicheren technischen Spezifikationen in delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakte geregelt werden. Sie ermöglicht die Integration verschiedener Datenerhebungen miteinander und mit der Verwendung von Verwaltungsdatensätzen und führt zu einer Konsolidierung und Vereinfachung des bestehenden Rechts, in Übereinstimmung mit dem Europäischen Statistischen Programm.
(16)
Die geltenden Rechtsvorschriften der Union für Sozialstatistiken auf der Grundlage von Einzeldaten wurden erlassen, um einem seinerzeit bestehenden spezifischen Politikbedarf zu begegnen. Allerdings ist der soziale Bereich durch neue und sich rasch verändernde Gegebenheiten geprägt. Neue soziale Umstände und Phänomene erfordern eine Aktualisierung des geltenden Rechtsrahmens auf Unionsebene. Daher sollte mit dieser Verordnung für eine breite statistische Grundlage gesorgt werden, die den aktuellen Bedarf angemessen deckt, ihn widerspiegelt und die Erhebung und Generierung statistischer Daten ermöglicht, die den künftigen Bedürfnissen der politischen Entscheidungsträger, der Nutzer und der breiten Öffentlichkeit unter Berücksichtigung der statistischen Vergleichbarkeit auf internationaler Ebene entsprechen. Diese Verordnung sollte insbesondere ein hohes Maß an Flexibilität im Hinblick auf die künftigen Entwicklungen im Bereich der Statistiken über Personen und Haushalte bieten. Zudem muss dafür gesorgt werden, dass die Datenerhebung unter Nutzung der letzten technologischen Veränderungen durchgeführt wird.
(17)
Um den Bezugsrahmen für europäische Sozialstatistiken auf der Grundlage von Daten aus Stichprobenerhebungen besser zu straffen und zu rationalisieren, sollten die vorhandenen europäischen Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen in einem Rahmen zusammengefasst werden. Damit würde gewährleistet, dass europäische Sozialstatistiken auf der Grundlage von Daten aus Stichprobenerhebungen, einschließlich der Bereiche Arbeitskräfte, Einkommen und Lebensbedingungen, Gesundheit, allgemeine und berufliche Bildung, Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien, Zeitverwendung sowie Verbrauch auf einheitlichere und besser koordinierte Weise erstellt werden.
(18)
Entsprechend den Zielen der vorliegenden Verordnung sollte die Kommission Durchführbarkeits- und Pilotstudien durchführen, die darauf abzielen, die Qualität der Datensätze und der sozialen Indikatoren zu verbessern. Solche Studien sollten die Vergleichbarkeit von Daten, die Entwicklung neuer Methoden, die Modernisierung der Datenerhebung und die Berücksichtigung neuer Anfragen der Nutzer (insbesondere in Bezug auf schwer zu erreichende Grundgesamtheiten), Daten zu spezifischen Teilgesamtheiten (insbesondere derjenigen in besonders prekären Lagen), die Bereitstellung von Statistiken auf NUTS‐2-Territorialebene und die Erstellung von Daten auf detaillierter lokaler Ebene auf kostenwirksame und bedarfsgerechte Weise umfassen. Die Mitgliedstaaten sollten in Bezug auf diese Durchführbarkeits- und Pilotstudien zusammenarbeiten, und die Kommission sollte in der Lage sein, finanzielle Unterstützung für deren Durchführung zu leisten.
(19)
Zur Anpassung an die Bedürfnisse und neuen Erwartungen der Nutzer sollten für die Bereiche Arbeitskräfte sowie Einkommen und Lebensbedingungen zu einer bestimmten Zeit Daten zu Ad-hoc-Themen erhoben werden können, damit die regelmäßig erhobenen Variablen um zusätzliche Variablen ergänzt und so unerforschte Aspekte der Bereiche Arbeitskräfte sowie Einkommen und Lebensbedingungen beleuchtet werden können. In begründeten Fällen sollten sich diese Daten auch auf Themen beziehen können, die in dieser Verordnung nicht vorgesehen sind.
(20)
Zur besseren Nutzung und Verbreitung der der Kommission (Eurostat) zur Verfügung stehenden Daten und insbesondere als Grundvoraussetzung für den Datenabgleich und Querschnittsanalysen sollte für jeden Bereich ein Kernsatz an harmonisierten Variablen bereitgestellt werden. Dieses Verfahren wird wahrscheinlich dazu beitragen, durch die Anwendung von Modellierungstechniken das Analysepotenzial von Datensätzen zu verbessern und Skaleneffekte zu erzielen.
(21)
Datenerhebung in den Bereichen Zeitverwendung und Verbrauch auf Unionsebene liefert wichtige und vielseitig verwendbare Daten für politische Maßnahmen der Union, die sich auf das Leben der Bürgerinnen und Bürger auswirken. Daten über Zeitverwendung haben sich unter anderem bei der Beurteilung der Frage, inwieweit Frauen und Männer hinsichtlich der Arbeits- und Familienbetreuungspflichten gleichgestellt sind, oder bei der Erfassung unbezahlter Arbeit als überaus bedeutsam erwiesen. Der Bereich Verbrauch stellt ebenfalls einen wichtigen Aspekt der materiellen Lebensbedingungen der Bürgerinnen und Bürger dar. Datenerhebung, die in beiden Bereichen derzeit von zahlreichen Mitgliedstaaten freiwillig und auf der Grundlage von Vereinbarungen und allgemeinen Leitlinien durchgeführt wird, sollte weiterentwickelt und modernisiert werden. Datenerhebung sollte für den Bereich Verbrauch verpflichtend und für den Bereich Zeitverwendung fakultativ sein. Wenn diese Erhebung durchgeführt wird, sollte dies allerdings gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung geschehen, um die Vergleichbarkeit der Daten zu gewährleisten. Langfristig sollten die Mitgliedstaaten auf eine Teilnahme an der Datenerhebung im Bereich Zeitverwendung hinwirken. Wann immer dies möglich ist, sollte die Union finanzielle Unterstützung für die Modernisierung und Durchführung von Datenerhebung in den Bereichen Zeitverwendung und Verbrauch leisten.
(22)
Aufgrund ihrer Besonderheiten werden die Bevölkerungsstatistik im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(3), die Volks- und Wohnungszählungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(4), die Unternehmenserhebungen sowie Statistiken, die sich hauptsächlich auf Verwaltungsdatenquellen stützen, nicht von dieser Verordnung erfasst; sie sollten gesondert in besonderen, auf ihre Merkmale abgestimmten Rechtsvorschriften geregelt werden.
(23)
Statistiken gelten nicht mehr als nur eine von mehreren Quellen von Informationen für die politische Entscheidungsfindung, sondern spielen dabei vielmehr eine zentrale Rolle. Eine faktengestützte Entscheidungsfindung benötigt Statistiken, die je nach ihrem Zweck die in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 aufgeführten strengen Qualitätskriterien erfüllen.
(24)
Sozialdaten hoher Qualität werden nicht nur für politische Zwecke, sondern auch für die Forschung und als Bestandteil einer tragfähigen Informationsinfrastruktur benötigt. Forschern, die zu wissenschaftlichen Zwecken gemäß der Verordnung (EU) Nr. 557/2013 der Kommission(5) in Bezug auf den Zugang zu vertraulichen Daten ohne direkte Kennung zu wissenschaftlichen Zwecken Zugriff auf Mikrodaten erhalten, würden besser verknüpfte statistischen Datensätze sehr zugutekommen.
(25)
Einkommen, Verbrauch und Vermögen sind drei Aspekte, die das materielle Wohlergehen der Haushalte bestimmen. Es sollte im Rahmen aller bestehenden Datenquellen darauf hingewirkt werden, diese Aspekte, die Verteilung jedes einzelnen Aspekts sowie ihre gemeinsame Verteilung in allen Haushalten besser zu beschreiben, wobei genauer zu berücksichtigen ist, dass mehrere Datenquellen existieren, und eine stärkere gemeinsame Nutzung angestrebt werden sollte. Daher sollten in dieser Verordnung der Bereich Verbrauch und die Verknüpfungen der drei Aspekte berücksichtigt und ausgebaut werden.
(26)
Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, die statistischen Grundsätze und Qualitätskriterien jener Verordnung einzuhalten. Qualitätsberichte sind für die Bewertung und Verbesserung der Qualität europäischer Statistiken und die entsprechende Kommunikation unbedingt erforderlich. Der ESS-Ausschuss hat gemäß Artikel 12 jener Verordnung ein ESS-Muster für den Aufbau von Qualitätsberichten gebilligt. Der Verhaltenskodex für europäische Statistiken ist die tragende Säule des gemeinsamen Qualitätsrahmens des ESS, da er Normen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken festlegt. Dies dürfte zur Harmonisierung der Qualitätsberichterstattung im Rahmen dieser Verordnung beitragen.
(27)
Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 enthält ferner Vorschriften für die Übermittlung von Daten aus den Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) und deren Nutzung, einschließlich für die Übermittlung und den Schutz vertraulicher Daten. Mit den gemäß dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen sollte sichergestellt werden, dass vertrauliche Daten ausschließlich zu statistischen Zwecken gemäß den Artikeln 21 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 übermittelt und genutzt werden.
(28)
Die Verordnungen (EU) Nr. 2016/679(6) und (EU) 2018/1725(7) des Europäischen Parlaments und des Rates und die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(8) gelten für die von der vorliegenden Verordnung erfassten personenbezogenen Daten. Insbesondere die statistischen Daten, die benötigt werden, um die Maßnahmen und Strategien der Union sowie nationale Maßnahmen und Strategien in den Bereichen der öffentlichen Gesundheit und der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu erarbeiten und zu überwachen, sollten als Daten angesehen werden, die wegen eines erheblichen öffentlichen Interesses verarbeitet werden.
(29)
Sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene werden verlässliche Statistiken benötigt, wenn eine bessere Vergleichbarkeit erforderlich ist. Es ist wichtig, dass aggregierte Daten für vergleichbare Gebietseinheiten wie NUTS 2 zur Verfügung gestellt werden, wobei die Kosten zu berücksichtigen und den Mitgliedstaaten angemessene Finanzmittel bereitzustellen sind. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) sollte für alle nach Gebietseinheiten gegliederten Statistiken der Mitgliedstaaten, die der Kommission (Eurostat) übermittelt werden, die NUTS-Klassifikation zugrunde gelegt werden. Folglich sollten zur Erstellung vergleichbarer Regionalstatistiken Daten über die Gebietseinheiten im Einklang mit der NUTS-Klassifikation bereitgestellt werden. Langfristig sollten Anstrengungen unternommen werden, um auf der Grundlage der Infrastruktur im Sinne der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(10) genauere lokale Daten zu erstellen.
(30)
Um wirtschaftliche, gesellschaftliche und technische Entwicklungen zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zu erlassen, um Änderungen an den in Anhang I im Einzelnen aufgeführten Themen vorzunehmen, die rotierende Achtjahres-Planung für die Erhebung der von dieser Verordnung erfassten Daten gemäß der Periodizität laut Anhang IV einzurichten oder anzupassen und die Anzahl und den Titel von Variablen festzulegen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(11) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(31)
Um für die Durchführung dieser Verordnung gleichförmige Bedingungen sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Beschreibung von Variablen, der technischen Spezifikationen der einzelnen Datensätze, der technischen Eigenschaften, wenn sie mehreren Datensätzen gemein sind, der technischen Formate, die für die Übermittlung von Informationen von den Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) erforderlich sind, der Stichprobengrundlagen, für die insbesondere deren Mindestanforderungen angegeben sind, sowie die Modalitäten für die sowie der Inhalt der Qualitätsberichte und etwaige Ausnahmeregelungen übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(12) ausgeübt werden.
(32)
Falls die Durchführung dieser Verordnung erhebliche Anpassungen des nationalen statistischen Systems eines Mitgliedstaates erfordern würde, sollte die Kommission — in ordnungsgemäß begründeten Fällen und für einen begrenzten Zeitraum — den betreffenden Mitgliedstaaten Ausnahmeregelungen gewähren können. Diese wesentlichen Anpassungen ergeben sich möglicherweise aus der Notwendigkeit, die Aktualität zu verbessern, die Gestaltung der Datenerhebung anzupassen, einschließlich des Zugangs zu Verwaltungsquellen, oder neue innovative Instrumente zur Datenerstellung zu entwickeln. Erforderlichenfalls sollte die finanzielle Beteiligung der Union den Mitgliedstaaten in Form von Finanzhilfen bereitgestellt werden, und zwar insbesondere für den Kapazitätsaufbau sowie im Einklang mit Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(13).
(33)
Damit die Kohärenz und Vergleichbarkeit der nach den Grundsätzen von Artikel 338 Absatz 2 AEUV erstellten europäischen Sozialstatistiken sichergestellt wird, sollte die behördenübergreifende Zusammenarbeit und Koordinierung im ESS-Rahmen verstärkt werden. Es gibt auch Datenerhebung durch andere Einrichtungen der Union — insbesondere die Agenturen der Union — sowie durch Wissenschaftler, die über die in dieser Verordnung genannten hinausgehen. Die Zusammenarbeit zwischen diesen Akteuren und den am ESS Beteiligten sollte daher ausgebaut werden, um Synergieeffekte zu nutzen.
(34)
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, nicht in hinreichendem Maße auf der Ebene der Mitgliedstaaten, sondern aus Gründen der Harmonisierung, Datenqualität und Vergleichbarkeit besser auf der Ebene der Union erreicht werden kann, und hochwertige und auf harmonisierte Weise erhobene Statistiken erheblichen Mehrwert für die Politikgestaltung auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten bringen, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(35)
Die europäischen Sozialstatistiken auf der Grundlage von Daten aus Stichprobenerhebungen und das Datenerhebungsverfahren sollten effizienter und relevanter werden. Europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen werden gegenwärtig in mehreren gesonderten Rechtsvorschriften geregelt, die durch diese Verordnung ersetzt werden sollten. Es ist daher erforderlich, die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates(14) und die Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates(15) aufzuheben und die einschlägigen Teile der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004(16), (EG) Nr. 452/2008(17) und (EG) Nr. 1338/2008(18) des Europäischen Parlaments und des Rates zu ändern.
(36)
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(19) angehört und hat am 1. März 2017 eine Stellungnahme(20) abgegeben.
(37)
Der ESS-Ausschuss wurde angehört —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Standpunkt des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 7. Oktober 2019.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Eates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 087 vom 31.3.2009, S. 164).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über europäische demografische Statistiken (ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 39).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 14).

(5)

Verordnung (EU) Nr. 557/2013 der Kommission vom 17. Juni 2013 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken in Bezug auf den Zugang zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission (ABl. L 164 vom 18.6.2013, S. 16).

(6)

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(7)

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(8)

Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

(9)

Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

(10)

Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).

(11)

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(12)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(13)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(14)

Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3).

(15)

Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) (ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 1).

(16)

Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 49).

(17)

Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen (ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 227).

(18)

Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 70).

(19)

Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(20)

ABl. C 87 vom 21.3.2017, S. 1.

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