Präambel VO (EU) 2019/1701

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien(1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 649/2012, die am 4. Juli 2012 angenommen wurde, wird das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel(2) (im Folgenden das „Rotterdamer Übereinkommen” ) umgesetzt. Sie ist eine Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) und ersetzte die genannte Verordnung mit Wirkung vom 1. März 2014. Die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 73/2013 der Kommission(4) geändert, die am 25. Januar 2013 angenommen, aber erst ab dem 1. April 2013 anwendbar wurde. Die in der Verordnung (EU) Nr. 73/2013 vorgesehenen Änderungen wurden in der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 nicht gebührend berücksichtigt. Um rechtliche Klarheit und Kohärenz zu gewährleisten, ist es daher erforderlich, dass sich die in der Verordnung (EU) Nr. 73/2013 enthaltenen Änderungen in den Anhängen der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 förmlich niederschlagen.
(2)
Mit der Entscheidung 2008/934/EG(5) hat die Kommission beschlossen, die Stoffe Acetochlor, Asulam, Chlorpikrin und Propargit nicht als Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(6) aufzunehmen, sodass diese Stoffe nicht als Pestizide verwendet werden dürfen und daher in die Liste der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgenommen werden sollten. Die Aufnahme von Acetochlor, Asulam, Chlorpikrin und Propargit in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 wurde jedoch aufgrund eines neuen Antrags auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG ausgesetzt, der gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission(7) gestellt wurde. Der neue Antrag führte zum Erlass der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1372/2011(8), (EU) Nr. 1045/2011(9), (EU) Nr. 1381/2011(10) und (EU) Nr. 943/2011(11), mit denen die Kommission beschlossen hat, die Stoffe Acetochlor, Asulam, Chlorpikrin bzw. Propargit nicht als Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(12) zuzulassen, sodass sie weiterhin nicht als Pestizide verwendet werden dürfen. Die Stoffe Acetochlor, Asulam, Chlorpikrin und Propargit sollten daher auf die Listen der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 gesetzt werden.
(3)
Mit der Entscheidung 2008/934/EG hat die Kommission beschlossen‚ den Stoff Flufenoxuron nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen, und mit dem Beschluss 2012/77/EU(13) hat sie beschlossen, diesen Stoff nicht als Wirkstoff in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(14) für die Produktart 18 aufzunehmen. Die Verwendung von Flufenoxuron als Pestizid ist streng beschränkt und Flufenoxuron sollte auf die Liste der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 gesetzt werden. Die Aufnahme von Flufenoxuron in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 wurde jedoch aufgrund eines neuen Antrags auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG ausgesetzt, der gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission gestellt wurde. Der neue Antrag führte zum Erlass der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 942/2011(15), mit der die Kommission beschlossen hat, Flufenoxuron nicht als Wirkstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zuzulassen. Der Stoff Flufenoxuron sollte daher auf die Liste der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 gesetzt werden.
(4)
Mit dem Beschluss 2012/257/EU(16) hat die Kommission beschlossen‚ den Stoff Naled nicht in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG für die Produktart 18 aufzunehmen, und mit der Entscheidung 2005/788/EG(17) hat sie beschlossen, diesen Stoff nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen. Der Stoff Naled ist für den Einsatz als Pestizid verboten und sollte daher auf die Liste der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 gesetzt werden.
(5)
Mit den Entscheidungen 2009/65/EG(18), 2009/859/EG(19) und 2008/769/EG(20) hat die Kommission beschlossen, die Stoffe 2-Naphthyloxyessigsäure, Diphenylamin bzw. Propanil nicht als Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen. Diese Stoffe sind für den Einsatz als Pestizide verboten und sollten daher auf die Liste der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 gesetzt werden. Die Aufnahme von 2-Naphthyloxyessigsäure, Diphenylamin und Propanil in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 wurde jedoch aufgrund eines neuen Antrags auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG ausgesetzt, der gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 gestellt wurde. Der neue Antrag führte zum Erlass der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1127/2011(21), (EU) Nr. 578/2012(22) und (EU) Nr. 1078/2011(23), mit denen die Kommission beschlossen hat, die Stoffe 2-Naphthyloxyessigsäure, Diphenylamin bzw. Propanil nicht als Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zuzulassen, sodass sie weiterhin nicht als Pestizide verwendet werden dürfen. Die Stoffe 2-Naphthyloxyessigsäure, Diphenylamin und Propanil sollten daher auf die Liste der Chemikalien in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 gesetzt werden.
(6)
Der Eintrag von Dichlorvos in der Liste der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 sollte geändert werden, um dem Beschluss 2012/254/EU der Kommission(24) Rechnung zu tragen, Dichlorvos nicht in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG aufzunehmen, sodass Dichlorvos nicht als Pestizid verwendet werden darf.
(7)
Mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 582/2012(25) und (EU) Nr. 359/2012(26) hat die Kommission die Stoffe Bifenthrin bzw. Metam zugelassen, sodass diese Stoffe als Pestizide verwendet werden dürfen. Folglich sind die Stoffe Bifenthrin und Metam aus Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 zu streichen.
(8)
Auf ihrer fünften Tagung im Juni 2011 hat die Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens beschlossen, die Stoffe Alachlor, Aldicarb und Endosulfan in Anhang III des Übereinkommens aufzunehmen, sodass diese Stoffe nun dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung des Übereinkommens unterliegen. Sie sollten daher aus der Liste der Chemikalien in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 gestrichen und in die Liste der Chemikalien in Teil 3 des Anhangs aufgenommen werden.
(9)
Der Stoff Cyanamid sollte aus Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 gestrichen werden, da Nachweise vorgelegt wurden, aus denen hervorgeht, dass die Entscheidung 2008/745/EG(27) der Kommission über die Nichtaufnahme von Cyanamid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG nicht zu einer erheblichen Beschränkung der Verwendung des Stoffes in der Kategorie „Pestizide” führt, da zu berücksichtigen ist, dass Cyanamid für wichtige Zwecke in der Unterkategorie „sonstige Pestizide einschließlich Biozid-Produkte” verwendet wird. Cyanamid wurde im Rahmen der Richtlinie 98/8/EG identifiziert und zur Bewertung notifiziert. Cyanamidhaltige Biozid-Produkte dürfen daher von den Mitgliedstaaten bis zu einem Beschluss im Rahmen dieser Richtlinie weiterhin im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften zugelassen werden.
(10)
Nach dem Beschluss gemäß dem Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe über die Aufnahme von Endosulfan in Anhang A Teil 1 des Übereinkommens wurde dieser Stoff in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(28) aufgenommen. Folglich sollte der Stoff Endosulfan in Anhang V Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgenommen werden.
(11)
Die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.
(12)
Da die in dieser Verordnung festgelegten Änderungen in der Praxis bereits von den zuständigen Behörden und Wirtschaftsbeteiligten unter der Annahme umgesetzt wurden, dass die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 durch die Verordnung (EU) Nr. 73/2013 der Kommission geändert wurde, sollten sie rückwirkend ab dem 1. März 2014, dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 649/2012, gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60.

(2)

ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 29.

(3)

Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 204 vom 31.7.2008, S. 1).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 73/2013 der Kommission vom 25. Januar 2013 zur Änderung der Anhänge I und V der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 26 vom 26.1.2013, S. 11).

(5)

Entscheidung 2008/934/EG der Kommission vom 5. Dezember 2008 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Rücknahme der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen (ABl. L 333 vom 11.12.2008, S. 11).

(6)

Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(7)

Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden (ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5).

(8)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1372/2011 der Kommission vom 21. Dezember 2011 zur Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Acetochlor gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission (ABl. L 341 vom 22.12.2011, S. 45).

(9)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1045/2011 der Kommission vom 19. Oktober 2011 zur Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Asulam gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 23).

(10)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1381/2011 der Kommission vom 22. Dezember 2011 zur Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Chlorpikrin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG (ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 26).

(11)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 943/2011 der Kommission vom 22. September 2011 zur Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Propargit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission (ABl. L 246 vom 23.9.2011, S. 16).

(12)

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(13)

Beschluss 2012/77/EU der Kommission vom 9. Februar 2012 über die Nichtaufnahme von Flufenoxuron in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten für die Produktart 18 (ABl. L 38 vom 11.2.2012, S. 47).

(14)

Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).

(15)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 942/2011 der Kommission vom 22. September 2011 zur Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Flufenoxuron gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission (ABl. L 246 vom 23.9.2011, S. 13).

(16)

Beschluss 2012/257/EU der Kommission vom 11. Mai 2012 über die Nichtaufnahme von Naled in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten für die Produktart 18 (ABl. L 126 vom 15.5.2012, S. 12).

(17)

Entscheidung 2005/788/EG der Kommission vom 11. November 2005 über die Nichtaufnahme von Naled in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für diesen Wirkstoff enthaltende Pflanzenschutzmittel (ABl. L 296 vom 12.11.2005, S. 41).

(18)

Entscheidung 2009/65/EG der Kommission vom 26. Januar 2009 über die Nichtaufnahme von 2-Naphthyloxyessigsäure in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff (ABl. L 23 vom 27.1.2009, S. 33).

(19)

Entscheidung 2009/859/EG der Kommission vom 30. November 2009 über die Nichtaufnahme von Diphenylamin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 79).

(20)

Entscheidung 2008/769/EG der Kommission vom 30. September 2008 über die Nichtaufnahme von Propanil in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Stoff (ABl. L 263 vom 2.10.2008, S. 14).

(21)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1127/2011 der Kommission vom 7. November 2011 zur Nichtgenehmigung des Wirkstoffs 2-Naphthyloxyessigsäure gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 289 vom 8.11.2011, S. 26).

(22)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 578/2012 der Kommission vom 29. Juni 2012 zur Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Diphenylamin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 171 vom 30.6.2012, S. 2).

(23)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1078/2011 der Kommission vom 25. Oktober 2011 zur Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Propanil gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 279 vom 26.10.2011, S. 1).

(24)

Beschluss 2012/254/EU der Kommission vom 10. Mai 2012 über die Nichtaufnahme von Dichlorvos in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten für die Produktart 18 (ABl. L 125 vom 12.5.2012, S. 53).

(25)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 582/2012 der Kommission vom 2. Juli 2012 zur Genehmigung des Wirkstoffs Bifenthrin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 173 vom 3.7.2012, S. 3).

(26)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 359/2012 der Kommission vom 25. April 2012 zur Genehmigung des Wirkstoffs Metam gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 1).

(27)

Entscheidung 2008/745/EG der Kommission vom 18. September 2008 über die Nichtaufnahme von Cyanamid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Stoff (ABl. L 251 vom 19.9.2008, S. 45).

(28)

Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7).

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