Präambel VO (EU) 2019/1702
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 ist die Kommission befugt, eine Liste prioritärer Schädlinge aufzustellen.
- (2)
- Prioritäre Schädlinge sind Unionsquarantäneschädlinge, die alle folgenden Bedingungen erfüllen: Erstens treten sie — soweit bekannt — nicht auf dem Gebiet der Union oder nur in einem begrenzten Teil dieses Gebiets, oder nur selten, unregelmäßig, isoliert und sporadisch auf; zweitens sind ihre potenziellen wirtschaftlichen, ökologischen oder sozialen Folgen für das Gebiet der Union am schwerwiegendsten, und drittens sind sie als prioritäre Schädlinge aufgeführt.
- (3)
- Die Kommission hat zur Bestimmung der als prioritäre Schädlinge einzustufenden Schädlinge eine Bewertung durchgeführt. Diese beruhte auf einer von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit entwickelten Methodik.
- (4)
- Diese Methodik umfasst zusammengesetzte Indikatoren und eine Analyse anhand mehrerer Kriterien. Die Wahrscheinlichkeit der Ausbreitung, Ansiedlung und Folgen der bewerteten Schädlinge für das Gebiet der Union werden ebenfalls in Betracht gezogen. Überdies berücksichtigt die Methodik die in Abschnitt 1 Nummer 2 und Abschnitt 2 von Anhang I der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführten Kriterien, die wirtschaftliche, soziale und ökologische Folgen abdecken.
- (5)
- Bei der Bewertung wurden die Ergebnisse der von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit angewandten Methodik sowie die Konsultation der breiten Öffentlichkeit über das Portal „Bessere Rechtsetzung” berücksichtigt. Daraus ergibt sich, dass es 20 Schädlinge gibt, deren potenzielle wirtschaftliche, ökologische oder soziale Folgen für das Gebiet der Union am schwerwiegendsten sind.
- (6)
- Diese Schädlinge treten überdies auf dem Gebiet der Union nicht, oder nur in einem begrenzten Teil dieses Gebiets oder selten, unregelmäßig, isoliert und sporadisch auf.
- (7)
- Diese Schädlinge sollten daher im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgelistet werden.
- (8)
- Um eine kohärente Anwendung aller Vorschriften über die Unionsquarantäneschädlinge zu gewährleisten, sollte diese Verordnung ab demselben Datum gelten wie die Verordnung (EU) 2016/2031, also ab dem 14. Dezember 2019 —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.
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