Präambel VO (EU) 2019/1704

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 können Mitgliedstaaten, die im Besitz einer Quote sind, vor dem 31. Oktober des Jahres, für das eine Fangquote gilt, bei der Kommission beantragen, dass ein Anteil von höchstens 10 % ihrer Quote zurückbehalten und auf das folgende Jahr übertragen wird.
(2)
Mit den Verordnungen (EU) 2016/2285(2), (EU) 2017/1970(3), (EU) 2017/2360(4) und (EU) 2018/120 des Rates(5) wurden die Fangquoten für bestimmte Bestände für 2018 festgelegt und bestimmt, für welche Bestände die in der Verordnung (EG) Nr. 847/96 vorgesehenen Maßnahmen gelten können.
(3)
Mit den Verordnungen (EU) 2018/1628(6), (EU) 2018/2025(7), (EU) 2018/2058(8) und (EU) 2019/124 des Rates(9) wurden die Fangquoten für bestimmte Bestände für das Jahr 2019 festgelegt.
(4)
Einige Mitgliedstaaten haben vor dem 31. Oktober 2018 gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 beantragt, dass ein Teil ihrer Quoten für 2018 für die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Bestände zurückbehalten und auf das folgende Jahr übertragen wird. Die zurückbehaltenen Mengen sind unter Beachtung der in der genannten Verordnung vorgegebenen Grenzen auf die betreffenden Quoten für 2019 aufzuschlagen.
(5)
Für die Zwecke dieser Flexibilitätsmaßnahme wurden die Zulässigkeit der für die betreffenden Bestände beantragten Übertragungen und das Maß der Bestandsnutzung geprüft und berücksichtigt. Bei den betreffenden Beständen können demzufolge die 2018 zurückbehaltenen Quoten gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 auf 2019 übertragen werden.
(6)
Zwar hatten einige Mitgliedstaaten beantragt, einen Teil ihrer Quoten für 2018 für die Bestände von Gabeldorsch zurückzubehalten und auf das folgende Jahr zu übertragen, die Verordnung (EU) 2018/2025 sieht jedoch keine zulässige Gesamtfangmenge für Gabeldorsch in den ICES-Untergebieten 1 bis 10, 12 und 14 vor. Demzufolge sind die 2018 zurückbehaltenen Quoten für die Bestände von Gabeldorsch nicht übertragbar.
(7)
Um übermäßige Flexibilität zu vermeiden, durch die der Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Nutzung der biologischen Meeresressourcen untergraben, die Verwirklichung der Ziele der GFP behindert und die biologische Lage der Bestände verschlechtert würde, wird für die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestände die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) ausgeschlossen. Ebenso sollte, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für einen bestimmten Bestand verwendet hat, für diesen Bestand keine weitere Flexibilität in Bezug auf die Übertragung ungenutzter Fangmöglichkeiten gelten, sodass er nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

(2)

Verordnung (EU) 2016/2285 des Rates vom 12. Dezember 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2017 und 2018) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/72 (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 32).

(3)

Verordnung (EU) 2017/1970 des Rates vom 27. Oktober 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2018 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 (ABl. L 281 vom 31.10.2017, S. 1).

(4)

Verordnung (EU) 2017/2360 des Rates vom 11. Dezember 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer für 2018 (ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 1).

(5)

Verordnung (EU) 2018/120 des Rates vom 23. Januar 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 (ABl. L 27 vom 31.1.2018, S. 1).

(6)

Verordnung (EU) 2018/1628 des Rates vom 30. Oktober 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2019 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/120 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern (ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 1).

(7)

Verordnung (EU) 2018/2025 des Rates vom 17. Dezember 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten für 2019 und 2020 (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 7).

(8)

Verordnung (EU) 2018/2058 des Rates vom 17. Dezember 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer für 2019 (ABl. L 329 vom 27.12.2018, S. 8).

(9)

Verordnung (EU) 2019/124 des Rates vom 30. Januar 2019 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2019 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 29 vom 31.1.2019, S. 1).

(10)

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

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