Artikel 2 VO (EU) 2019/1705

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Verträge nach Artikel 50 Absatz 3 EUV auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet keine Anwendung mehr finden.

Diese Verordnung gilt jedoch nicht, wenn bis zu dem in Absatz 2 dieses Artikels genannten Zeitpunkt ein Austrittsabkommen, das nach Artikel 50 Absatz 2 EUV mit dem Vereinigten Königreich geschlossen wurde, in Kraft getreten ist.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

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