Artikel 2 VO (EU) 2019/1716

(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind oder von einer solchen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2) Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

(3) Anhang I enthält eine Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die nach Feststellung des Rates gemäß Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2019/1720.

a)
für schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße oder für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Nicaragua verantwortlich sind;
b)
die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in Nicaragua untergraben;
c)
mit den unter den Buchstaben a und b genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Verbindung stehen.

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