Artikel 2 VO (EU) 2019/1718

Die nach Artikel 1 geschützten Begriffe können ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung für einen Zeitraum von fünf Jahren zur Bezeichnung von Weinbauerzeugnissen verwendet werden, die nicht der Begriffsbestimmung und den Bedingungen für die Verwendung der in dem genannten Artikel aufgeführten geschützten Begriffe entsprechen und aus Bosnien und Herzegowina in das Gebiet der Union eingeführt und dort in Verkehr gebracht werden, wenn diese Begriffe traditionell im Hoheitsgebiet dieses Drittlands verwendet werden.

Nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums dürfen nur diejenigen in Absatz 1 genannten Weinbauerzeugnisse, die vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums aus Bosnien und Herzegowina in die Union eingeführt wurden, bis zur Erschöpfung der Bestände rechtmäßig in Verkehr gebracht werden.

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