Präambel VO (EU) 2019/1718

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse(1), insbesondere auf Artikel 115 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission(2) wurden Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse festgelegt. Die Verordnung (EG) Nr. 607/2009 wurde am 14. Januar 2019 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/33(3) aufgehoben.
(2)
Gemäß Artikel 61 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 gilt die Verordnung (EG) Nr. 607/2009 weiterhin für Schutzanträge und Einspruchsverfahren zu traditionellen Begriffen, für die bei Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 ein Schutzantrag anhängig war.
(3)
Am 17. Mai 2013 reichte Kroatien nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 bei der Kommission einen Antrag auf Schutz der Bezeichnungen Opolo, Vrhunsko vino s kontroliranim zemljopisnim podrijetlom (Vrhunsko vino KZP), Kvalitetno biser vino, Mlado vino, Vrhunsko pjenušavo vino und Kvalitetno vino s kontroliranim zemljopisnim podrijetlom (Kvalitetno vino KZP) als traditionelle Begriffe (im Folgenden „die kroatischen traditionellen Begriffe” oder „die traditionellen Begriffe, für die Kroatien Schutz beantragt hat” ) ein.
(4)
Der Antrag auf Schutz der kroatischen traditionellen Begriffe wurde am 10. Februar 2018 im Amtsblatt der Europäischen Union(4) veröffentlicht, und am 4. April 2018 ging bei der Kommission ein Einspruch Bosnien und Herzegowinas nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 gegen den Antrag auf Schutz der traditionellen Begriffe ein.
(5)
Die Kommission hat den begründeten Einspruch Bosnien und Herzegowinas und die vorgelegten Belege geprüft und den Einspruch gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 als zulässig erachtet.
(6)
Bosnien und Herzegowina erhob Einspruch gegen den Schutzantrag mit der Begründung, dass die traditionellen Begriffe, für die Kroatien Schutz beantragt hat, in den Gesetzen von Bosnien und Herzegowina als Begriffe zur Beschreibung bestimmter Weine nach ihrer Qualität, ihrer Farbe oder ihrem Restzuckergehalt geregelt und Begriffe seien, die traditionell von den Winzern des Landes verwendet werden. Bosnien und Herzegowina machte ferner geltend, dass diese traditionellen Begriffe, für die Kroatien Schutz beantragt hat, Teil des rechtlichen Erbes der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ( „SFRJ” ) seien und daher in die Rechtsvorschriften der Länder übergegangen seien, die aus der Auflösung der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien hervorgegangen sind. Schließlich betonte Bosnien und Herzegowina, die kroatische Sprache sei eine der Amtssprachen Bosnien und Herzegowinas, was erkläre, dass es bestimmte Begriffe gebe, die Homonyme von in Kroatien zur Bezeichnung von Weinen verwendeten Begriffen sind. Auf dieser Grundlage hat Bosnien und Herzegowina darum ersucht, dass das Recht seiner Erzeuger, diese Begriffe auch nach Inkrafttreten des Rechtsakts, der den Schutz der traditionellen kroatischen Begriffe vorsieht, weiterhin zu verwenden, geschützt wird.
(7)
Mit Schreiben vom 28. August 2018 übermittelte die Kommission Kroatien die Unterlagen im Zusammenhang mit dem Einspruch gegen Kroatien und forderte Kroatien gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 auf, innerhalb von zwei Monaten nach der Ausstellung des Schreibens der Kommission Stellung zu nehmen.
(8)
Mit elektronischer Post haben Kroatien und Bosnien und Herzegowina der Kommission ihre Absicht mitgeteilt, ein Treffen im Hinblick auf die Erzielung einer Einigung zu organisieren. Beide Länder haben die Kommission gebeten, an diesem Treffen teilzunehmen.
(9)
Auf dem Treffen, dass am 30. Januar 2019 stattfand, erkannte Kroatien an, dass die in Rede stehenden traditionellen Begriffe in mehreren Regionen der ehemaligen SFRJ seit Jahrzehnten verwendet wurden, und versicherte Bosnien und Herzegowina, dass Kroatien nicht die ausschließliche Verwendung dieser Begriffe beanspruchen werde. Kroatien äußerte jedoch Bedenken hinsichtlich der Verwendung bestimmter traditioneller Begriffe, für die Kroatien in Bosnien und Herzegowina den Schutz für die Beschreibung von Weinen ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe beantragt hatte. Bosnien und Herzegowina sicherte zu‚ dass diese Angelegenheit durch die derzeitige Angleichung der Rechtsvorschriften Bosnien und Herzegowinas über die traditionellen Begriffe an das Unionsrecht ausgeräumt werde.
(10)
Beide Länder räumten ein, dass sie nicht nur das rechtliche Erbe der ehemaligen SFRJ teilen, sondern auch zwangsläufig dieselben grundlegenden slawischen Begriffe als Synonyme von Begriffen wie „geschützte Ursprungsbezeichnung” , „Qualitätswein” , „Jungwein” verwenden. Beide Länder räumten ein, dass es in dem Fall, dass diese Begriffe für die Verwendung durch nur eines der beiden Länder geschützt werden, für das jeweils andere Land unmöglich wäre, Begriffe, die seit mehreren Jahrzehnten verwendet werden, durch Begriffe zu ersetzen, die nicht mit den traditionellen kroatischen Begriffen identisch sind.
(11)
Daher kamen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überein, dass eine Übergangszeit vorgesehen werden sollte, in der es Bosnien und Herzegowina gestattet wird, die geschützten traditionellen Begriffe für Weinbauerzeugnisse zu verwenden, die nicht der Begriffsbestimmung und den Bedingungen für die Verwendung dieser Begriffe gemäß dieser Verordnung entsprechen. Diese Übergangszeit sollte es Bosnien und Herzegowina ermöglichen, die schrittweise Angleichung seiner Rechtsvorschriften an das Unionsrecht abzuschließen, oder alternativ dazu die Etikettierung von Weinen, die diese traditionellen kroatischen Begriffe tragen, anzupassen.
(12)
Der Inhalt der zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina erzielten Vereinbarung steht nicht im Widerspruch zum Unionsrecht.
(13)
Da die einschlägigen Rechtsvorschriften Bosnien und Herzegowinas noch nicht vollständig mit dem Unionsrecht, einschließlich Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 607/2009, in Einklang stehen, könnte zudem ein paralleler Antrag Bosnien und Herzegowinas auf direkten Schutz gemäß der genannten Verordnung keine gangbare Lösung darstellen.
(14)
Um die Interessen der Erzeuger und der Marktteilnehmer, die diese Begriffe bisher rechtmäßig verwendet haben, zu berücksichtigen und die vorübergehenden Schwierigkeiten Bosnien und Herzegowinas zu überwinden, sollte daher eine Übergangsfrist gewährt werden, damit die Rechtsvorschriften Bosnien und Herzegowinas schrittweise an die Rechtsvorschriften der Union angeglichen werden können.
(15)
Da diese Verordnung jedoch nur im Gebiet der Union gilt, betrifft die Übergangsfrist nur Weinbauerzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina, die unter Verwendung der geschützten kroatischen traditionellen Begriffe in die Union eingeführt und dort in Verkehr gebracht werden, obwohl sie nicht der Begriffsbestimmung und den Bedingungen für die Verwendung dieser Begriffe entsprechen.
(16)
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen und in der Erwägung, dass der von Kroatien eingereichte Antrag die Bedingungen erfüllt, die in Artikel 112 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegt und in Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 genannt werden, sollten die traditionellen kroatischen Begriffe zur Kennzeichnung von in Kroatien erzeugten Weinen geschützt und in das elektronische Register E-Bacchus eingetragen werden.
(17)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60).

(3)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2).

(4)

ABl. C 51 vom 10.2.2018, S. 24.

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