Präambel VO (EU) 2019/1744

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Elektronische Meldungen in der Binnenschifffahrt sollten zur Sicherheit und Effizienz der Binnenschifffahrt beitragen, indem sie es ermöglichen, Daten elektronisch an die zuständigen Behörden zu übermitteln und zwischen diesen auszutauschen, und sollten den elektronischen Datenaustausch zwischen den Akteuren in der Binnenschifffahrt erleichtern. Elektronische Meldungen sollten dazu beitragen, dass dieselben Daten nicht mehrfach an die zuständigen Behörden und andere Akteure in der Verkehrskette übermittelt werden.
(2)
Die Entwicklung harmonisierter Binnenschifffahrtsinformationsdienste (River Information Services — RIS) gemäß der Richtlinie 2005/44/EG macht die Festlegung technischer Spezifikationen erforderlich, auch für elektronische Meldungen in der Binnenschifffahrt.
(3)
In den technischen Spezifikationen für elektronische Meldungen in der Binnenschifffahrt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 164/2010 der Kommission(2) ist festgelegt, welche Nachrichten, Datenelemente, Codes und Referenzen für elektronische Meldungen zu verwenden sind, um bestimmte RIS-Dienste und -Funktionen gemäß der Richtlinie 2005/44/EG zu ermöglichen.
(4)
Die technischen Spezifikationen für elektronische Meldungen in der Binnenschifffahrt sollten dem technischen Fortschritt und den Erfahrungen, die aus ihrer bisherigen Anwendung — auch der Einführung verbindlicher Vorschriften für elektronische Meldungen auf großen Strömen Europas — gewonnen wurden, gebührend Rechnung tragen. Die in der Verordnung (EU) Nr. 164/2010 festgelegten technischen Spezifikationen sollten daher überarbeitet und präzisiert werden.
(5)
Die überarbeiteten technischen Spezifikationen sollten den neuesten internationalen Standards und Leitlinien, z. B. den einschlägigen Standards der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE), der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) und anderer internationaler Gremien, sowie den aus ihrer Anwendung gewonnenen Erfahrungen gebührend Rechnung tragen. Zudem sollten die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2032 der Kommission(4) berücksichtigt werden.
(6)
Die überarbeiteten technischen Spezifikationen sollten der Anforderung der Kompatibilität mit anderen Verkehrsträgern, insbesondere dem Seeverkehr, gebührend Rechnung tragen. Um dies zu erreichen, sollten international genormte Meldenachrichten, anerkannte Codelisten und Klassifikationen verwendet sowie die Leitlinien der PROTECT-Gruppe(5) befolgt werden.
(7)
Nach Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2005/44/EG treten die technischen Spezifikationen unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft, und die Mitgliedstaaten haben sie spätestens 30 Monate nach dem Inkrafttreten anzuwenden.
(8)
Angesichts des Umfangs der erforderlichen Änderungen sollte die Verordnung (EU) Nr. 164/2010 aufgehoben werden.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 11 der Richtlinie 2005/44/EG genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 152.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 164/2010 der Kommission vom 25. Januar 2010 zu den technischen Spezifikationen für elektronische Meldungen in der Binnenschifffahrt gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. L 57 vom 6.3.2010, S. 1).

(3)

Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 118).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/2032 der Kommission vom 20. November 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 416/2007 der Kommission über die technischen Spezifikationen für Nachrichten für die Binnenschifffahrt (ABl. L 332 vom 28.12.2018, S. 1).

(5)

PROTECT: Organisation europäischer Seehäfen, die gemeinsame Leitlinien für elektronische Standardnachrichten entwickelt hat (www.protect-group.org).

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