ANHANG I VO (EU) 2019/1746

Anforderungen in Bezug auf die wöchentlichen Preismitteilungen gemäß Artikel 11

Sofern nicht anders angegeben, handelt es sich bei den betroffenen Mitgliedstaaten um diejenigen, auf die mehr als 2 % der gesamten Erzeugung bzw. Verwendung in der Union entfallen.

1.
Getreide

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Marktpreise für jede als für den Unionsmarkt relevant erachtete Getreideart und Getreidequalität, ausgedrückt je Tonne des Erzeugnisses. Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten. Sonstiges: Bei den Preisen sind insbesondere die Qualitätsmerkmale, der Notierungsort und die Vermarktungsstufe des jeweiligen Erzeugnisses anzugeben.

2.
Reis

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Marktpreise für jede als für den Unionsmarkt relevant erachtete Reissorte, ausgedrückt je Tonne des Erzeugnisses. Betroffene Mitgliedstaaten: Reis erzeugende Mitgliedstaaten und Mitgliedstaaten mit Reismühlen. Sonstiges: Bei den Preisen sind insbesondere die Verarbeitungsstufe, der Notierungsort und die Vermarktungsstufe des jeweiligen Erzeugnisses anzugeben.

3.
Ölsaaten

Gegenstand der Mitteilung: Repräsentative Preise für Raps, Sonnenblumenkerne, Sojabohnen, Rapsschrot, Sonnenblumen-Extraktionsschrot, Sojamehl, rohes Rapsöl, rohes Sonnenblumenöl und rohes Sojaöl. Betroffene Mitgliedstaaten: Mitgliedstaaten mit einer Anbaufläche der betreffenden Kultur von mindestens 10000 ha pro Jahr. In Bezug auf die Preismitteilungen für Schrot/Mehl und Öl: Mitgliedstaaten, die mehr als 200000 Tonnen der betreffenden Ölsaat verarbeiten.

4.
Olivenöl

Gegenstand der Mitteilung: die auf den wichtigsten repräsentativen Märkten registrierten Durchschnittspreise und die gewichteten nationalen Durchschnittspreise für Olivenöl der in Anhang VII Teil VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Güteklassen, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses. Betroffene Mitgliedstaaten: Mitgliedstaaten, die im Zwölfmonatszeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September mehr als 200000 Tonnen Olivenöl erzeugen. Sonstiges: Die Preise beziehen sich auf nicht abgefülltes Olivenöl, ab Mühle für natives Olivenöl und ab Fabrik für die anderen Güteklassen. Auf die repräsentativen Märkte müssen mindestens 70 % der nationalen Produktion des betreffenden Erzeugnisses entfallen.

Einkaufspreise

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Einkaufspreise (Einzelhandel) für die in Anhang VII Teil VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Güteklassen „natives Olivenöl” und „natives Olivenöl extra” , ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses. Sonstiges: Die repräsentativen Preise beziehen sich auf in Behältnisse abgefülltes, für die Abgabe an den Endverbraucher bestimmtes natives Olivenöl und natives Olivenöl extra und basieren auf mindestens einem Drittel der Käufe des betreffenden Erzeugnisses auf nationaler Ebene.

5.
Obst und Gemüse, Bananen

a)
Preise für Erzeugnisse, die für den Frischmarkt bestimmt sind

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Preise für die in Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission(1) genannten Arten und Sorten von Tomaten/Paradeisern, Äpfeln, Orangen, Pfirsichen und Nektarinen, ausgedrückt je 100 kg Nettogewicht des Erzeugnisses. Betroffene Mitgliedstaaten: die in Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 aufgeführten Mitgliedstaaten. Sonstiges: Es handelt sich um die Preise ab Verpackungsstelle, sortiert, verpackt und gegebenenfalls auf Paletten gepackt.

b)
Preise für Bananen

Gegenstand der Mitteilung: die Großhandelspreise für reife Bananen des KN-Codes 08039010, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses. Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten, die pro Kalenderjahr mehr als 50000 Tonnen reife Bananen in Verkehr bringen. Sonstiges: Die Mitteilung der Preise erfolgt aufgeschlüsselt nach Gruppen von Ursprungsländern.

c)
Preise ab Hof

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Preise für Tomaten/Paradeiser, Äpfel, Orangen, Pfirsiche und Nektarinen sowie Bananen, die für den Frischmarkt bestimmt sind. Alle Preise ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses. Sonstiges: Bei den Preisen handelt es sich um Ab-Hof-Preise für geerntete Erzeugnisse.

d)
Einkaufspreise

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Einkaufspreise (Einzelhandel) für Tomaten/Paradeiser, Äpfel, Orangen, Pfirsiche und Nektarinen, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.

6.
Fleisch

Gegenstand der Mitteilung: die Preise für Rinder-, Schweine- und Schafschlachtkörper und -teilstücke sowie für bestimmte lebende Rinder, Kälber und Ferkel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und für Schlachtkörper gemäß der Klassifizierung der Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen‚ ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses. Betroffene Mitgliedstaaten: in Bezug auf Schlachtkörper und lebende Tiere: alle Mitgliedstaaten; in Bezug auf Teilstücke: Mitgliedstaaten, deren nationale Erzeugung 2 % oder mehr der Unionserzeugung entspricht. Sonstiges: Reicht nach Auffassung der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die Anzahl Schlachtkörper oder lebender Tiere nicht für eine Meldung aus, so kann der betreffende Mitgliedstaat beschließen, für den betreffenden Zeitraum die Feststellung der Preise für diese Schlachtkörper oder lebenden Tiere auszusetzen, und teilt der Kommission die Gründe für seinen Beschluss mit. In Bezug auf Teilstücke melden die betroffenen Mitgliedstaaten die Preise für Hinterviertel, Vorderviertel und Hackfleisch/Faschiertes vom Rind sowie für Lende, Bauchfleisch, Schulter, Hackfleisch/Faschiertes und Schinkenfleisch vom Schwein.

Einkaufspreise

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Einkaufspreise (Einzelhandel und andere Marktteilnehmer der Ernährungswirtschaft) für Hackfleisch/Faschiertes von Rind und Schwein, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.

7.
Milch und Milcherzeugnisse

Gegenstand der Mitteilung: Preise für Molkenpulver, Magermilchpulver, Vollmilchpulver, Butter, Rahm, Trinkmilch und Industriekäse, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses. Betroffene Mitgliedstaaten: Mitgliedstaaten, deren nationale Erzeugung 2 % oder mehr der Unionserzeugung entspricht, oder im Fall von Industriekäse, wenn diese Käsesorte 4 % oder mehr der gesamten nationalen Käseerzeugung entspricht. Sonstiges: Mitgeteilt werden die Preise, zu denen die Erzeugnisse dem Hersteller abgekauft wurden, ausgenommen andere Kosten (Transport, Verladen, Handhabung, Lagerung, Paletten, Versicherung usw.), und die auf den für Lieferungen innerhalb von drei Monaten geschlossenen Verträgen basieren.

Einkaufspreise

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Einkaufspreise (Einzelhandel und andere Marktteilnehmer der Ernährungswirtschaft) für Butter und die betreffenden Käsesorten, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.

8.
Eier

Gegenstand der Mitteilung: Großhandelspreis für Eier der Klasse A je Haltungssystem (Durchschnitt der Gewichtsklassen L und M), ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses. Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten. Sonstiges: Mitgeteilt werden die Preise für Erzeugnisse bei den Packstellen.

9.
Geflügelfleisch

Gegenstand der Mitteilung: Durchschnittlicher Großhandelspreis für ganze Hühner der Klasse A ( „Hühner 65 %” ) und Teile von Hühnern (Brustfilet, Schenkel), ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses. Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten. Sonstiges: Mitgeteilt werden die bei den Schlachthöfen oder auf repräsentativen Märkten festgestellten Preise.

Einkaufspreise

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Einkaufspreise (Einzelhandel und andere Marktteilnehmer der Ernährungswirtschaft) für ganze Hühner der Klasse A sowie für Hähnchenbrustfilets, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.

10.
Sonstiges

Gegenstand der Mitteilung: Preis für fettangereichertes Pulver, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses. Sonstiges: Mitgeteilt werden die Preise, zu denen die Erzeugnisse dem Hersteller abgekauft wurden, ausgenommen andere Kosten (Transport, Verladen, Handhabung, Lagerung, Paletten, Versicherung usw.), und die auf den für Lieferungen innerhalb von drei Monaten geschlossenen Verträgen basieren.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 4).

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