Artikel 1 VO (EU) 2019/1747

Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) verschiedene Tauglichkeitszeugnisse für Piloten, die Bedingungen für Erteilung, Beibehaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf von Tauglichkeitszeugnissen sowie die Rechte und Pflichten der Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen;

2.
In Artikel 2 werden die Nummern 4, 9, 10 und 13 gestrichen.
3.
Artikel 4 Absatz 1 wird gestrichen.
4.
Artikel 4 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

6. Ungeachtet Absatz 3 werden für Inhaber von Lehrberechtigungen für Klassenberechtigungen oder von Prüferberechtigungen, die Rechte für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten besitzen, diese Rechte in Lehrberechtigungen für Musterberechtigungen oder eine Prüferberechtigung für Flugzeuge mit einem Piloten umgewandelt.

5.
Artikel 5 wird gestrichen.
6.
Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Bezüglich der Erteilung von Teil-FCL-Lizenzen nach Anhang I wird eine Ausbildung, die vor Anwendbarkeit dieser Verordnung im Einklang mit den JAR-Anforderungen und -Verfahren begonnen wurde und der Regulierungsaufsicht eines Mitgliedstaats unterliegt und die innerhalb des JAA-Systems bezüglich der einschlägigen JAR-Vorschriften zur gegenseitigen Anerkennung empfohlen wurde, im vollen Umfang angerechnet, sofern Ausbildung und Prüfung spätestens am 8. April 2016 abgeschlossen waren und die Teil-FCL-Lizenz spätestens am 1. April 2020 ausgestellt wurde.

7.
Artikel 10a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 sind Organisationen nur dann berechtigt, Piloten auszubilden, die mit dem Führen eines in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii der Verordnung (EU) 2018/1139 aufgeführten Luftfahrzeugs befasst sind, wenn ihnen von der zuständigen Behörde eine Zulassung erteilt wurde, in der bestätigt wird, dass sie den in Anhang IV der Verordnung (EU) 2018/1139 genannten grundlegenden Anforderungen und den Anforderungen von Anhang VII jener Verordnung genügen.

In Bezug auf Artikel 24 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/1139 sind Organisationen, die ihren Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat haben, jedoch berechtigt, die in ÁAnhang VIII Punkt DTO.GEN.110 genannte Ausbildung ohne eine solche Genehmigung in dem Gebiet zu erteilen, für das die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde eine Erklärung entsprechend den Anforderungen nach Punkt DTO.GEN.115 abgegeben haben und die zuständige Behörde, sofern nach Punkt DTO.GEN.230(c) dieses Anhangs erforderlich, das Ausbildungsprogramm genehmigt hat.

b)
Die Absätze 2, 3 und 4 werden gestrichen.

8.
Artikel 10b Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
9.
Artikel 10c Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
10.
Artikel 11 Absatz 2 wird gestrichen.
11.
Artikel 11a Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
12.
Artikel 12 Absätze 1b, 2, 3, 5 und 6 werden gestrichen.
13.
Artikel 12 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

7. Wendet ein Mitgliedstaat die Anforderungen nach den Absätzen 2a und 4 an, unterrichtet er die Kommission und die Agentur. Bei der Mitteilung sind die Gründe für die Abweichung sowie das Programm zur Durchführung mit geplanten Maßnahmen und zugehörigem Zeitplan mitzuteilen.

14.
Anhang I (Teil-FCL), Anhang VI (Teil-ARA) und Anhang VIII (Teil-DTO) werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

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