Artikel 2 VO (EU) 2019/1751
Während eines Übergangszeitraums von fünf Jahren ab dem Datum der Anwendung dieser Verordnung darf der Name „Havarti” weiterhin von in Deutschland und Spanien niedergelassenen Marktbeteiligten verwendet werden, die vor dem 5. Oktober 2010 mit dem Inverkehrbringen eines Käses unter dem Namen „Havarti” begonnen haben.
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