Artikel 1 VO (EU) 2019/1777
In der Verordnung (EU) 2015/1755 wird folgender Artikel eingefügt:
Artikel 15a(1) Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ( „Hoher Vertreter” ) dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben gehören
- a)
- für den Rat: Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen des Anhangs I;
- b)
- für den Hohen Vertreter: Ausarbeitung von Änderungen des Anhangs I;
- c)
-
für die Kommission:
- i)
- Aufnahme des Inhalts von Anhang I in die elektronische konsolidierte Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, die finanziellen restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, und in die interaktive Weltkarte der EU-Sanktionen, die beide öffentlich zugänglich sind;
- ii)
- Verarbeitung von Informationen über die Auswirkungen der gemäß dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen, z. B. Wert der eingefrorenen Gelder, und von Informationen über die von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen.
(2) Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter dürfen gegebenenfalls Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen, strafrechtliche Verurteilungen dieser Personen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, nur in dem Umfang verarbeiten, in dem es für die Ausarbeitung des Anhangs I erforderlich ist.
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung werden der Rat, die in Anhang II dieser Verordnung angegebene Dienststelle der Kommission und der Hohe Vertreter zu „für die Verarbeitung Verantwortlichen” im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 bestimmt, um sicherzustellen, dass die betroffenen natürlichen Personen ihre Rechte nach der Verordnung (EU) 2018/1725 ausüben können.
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