Artikel 1 VO (EU) 2019/1784
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) In dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von mit Netzstrom betriebenen Schweißgeräten festgelegt.
(2) Diese Verordnung gilt für Schweißgeräte, bei denen einer oder mehrere der folgenden Schweiß- und verwandten Verfahren eingesetzt werden:
- a)
- Metall-Lichtbogenhandschweißen,
- b)
- Metall-Schutzgasschweißen,
- c)
- Schweißen mit selbstschützender Fülldrahtelektrode;
- d)
- Fülldrahtelektrodenschweißen,
- e)
- Metall-Aktivgasschweißen und Metall-Inertgasschweißen,
- f)
- Wolfram-Inertgasschweißen,
- g)
- Plasma-Lichtbogenschneiden.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Schweißgeräte, bei denen die folgenden Schweiß- und verwandten Verfahren eingesetzt werden:
- a)
- Unterpulverschweißen,
- b)
- Lichtbogenschweißen mit begrenzter Einschaltdauer,
- c)
- Widerstandsschweißen,
- d)
- Bolzenschweißen.
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