Artikel 1 VO (EU) 2019/1784

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) In dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von mit Netzstrom betriebenen Schweißgeräten festgelegt.

(2) Diese Verordnung gilt für Schweißgeräte, bei denen einer oder mehrere der folgenden Schweiß- und verwandten Verfahren eingesetzt werden:

a)
Metall-Lichtbogenhandschweißen,
b)
Metall-Schutzgasschweißen,
c)
Schweißen mit selbstschützender Fülldrahtelektrode;
d)
Fülldrahtelektrodenschweißen,
e)
Metall-Aktivgasschweißen und Metall-Inertgasschweißen,
f)
Wolfram-Inertgasschweißen,
g)
Plasma-Lichtbogenschneiden.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für Schweißgeräte, bei denen die folgenden Schweiß- und verwandten Verfahren eingesetzt werden:

a)
Unterpulverschweißen,
b)
Lichtbogenschweißen mit begrenzter Einschaltdauer,
c)
Widerstandsschweißen,
d)
Bolzenschweißen.

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