Artikel 14 VO (EU) 2019/1793
Übergangszeitraum
Sendungen von Arachidonsäure-Öl aus China, die vor dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2026/459 der Kommission(1) aus dem Ursprungsland oder — falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist — aus einem anderen Drittland versandt wurden, dürfen bis zum 26. April 2026 in die Union verbracht werden, ohne dass sie von den Ergebnissen der Probenahmen und der Analysen gemäß Artikel 10 sowie der amtlichen Bescheinigung gemäß Artikel 11 begleitet sein müssen.
Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsverordnung (EU) 2026/459 der Kommission vom 24. Februar 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 hinsichtlich der vorübergehenden Verstärkung der amtlichen Kontrollen sowie der Sofortmaßnahmen beim Eingang in die Union von Arachidonsäure-Öl mit Ursprung in China (
ABl. L, 2026/459, 25.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/459/oj ).
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