Artikel 14 VO (EU) 2019/1793

Übergangszeitraum

Sendungen von Kreuzkümmelfrüchten aus der Türkei, die vor dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3153 der Kommission(1) aus dem Ursprungsland oder — falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist — aus einem anderen Drittland versandt wurden, dürfen bis zum 8. März 2025 in die Union verbracht werden, ohne dass sie von den Ergebnissen der Probenahmen und der Analysen gemäß Artikel 10 sowie der amtlichen Bescheinigung gemäß Artikel 11 begleitet sein müssen.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2024/3153 der Kommission vom 18. Dezember 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/3153, 19.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/3153/oj).

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