Artikel 6 VO (EU) 2019/1793

Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen

(1) Die zuständigen Behörden an Grenzkontrollstellen und an Kontrollstellen gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 führen in Bezug auf die Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln, die in Anhang I aufgeführt sind, mit der im genannten Anhang vorgesehenen Häufigkeit Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durch, die auch Probenahmen und Laboranalysen umfassen.

(2) Die in Anhang I in einem Eintrag angegebene Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und der Warenuntersuchungen ist die Gesamthäufigkeit für alle unter diesen Eintrag fallenden Erzeugnisse.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.