Präambel VO (EU) 2019/1794

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten(1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 21. August 2015 reichte Boumatic Gascoigne Melotte einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf Zulassung einer Biozidproduktfamilie mit der Bezeichnung „Boumatic Iodine product family” der Produktart 3 gemäß der Beschreibung in Anhang V der genannten Verordnung ein und legte eine schriftliche Bestätigung dafür vor, dass die zuständige Behörde der Niederlande der Bewertung des Antrags zugestimmt hatte. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-PG019260-52 in das Register für Biozidprodukte eingetragen.
(2)
Die Biozidproduktfamilie „Boumatic Iodine product family” enthält als Wirkstoff Iod, das in der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt ist. Unter Berücksichtigung der intrinsischen Eigenschaften des Wirkstoffs und der in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2100 der Kommission(2) festgelegten wissenschaftlichen Kriterien für die Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften wird die Kommission erwägen, ob die Genehmigung für Iod, einschließlich Polyvinylpyrrolidon-Iod, gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 überprüft werden muss. In Abhängigkeit vom Ergebnis dieser Überprüfung wird die Kommission die Frage klären, ob die Unionszulassungen für den Wirkstoff enthaltende Produkte gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 überprüft werden müssen.
(3)
Am 10. April 2018 übermittelte die bewertende zuständige Behörde gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen ihrer Bewertung der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur” ).
(4)
Am 4. April 2019 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine Stellungnahme(3) mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts „Boumatic Iodine product family” und dem endgültigen Bewertungsbericht für die Biozidproduktfamilie. In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass die Biozidproduktfamilie „Boumatic Iodine product family” als „Biozidproduktfamilie” gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gelten kann, dass eine Unionszulassung gemäß Artikel 42 Absatz 1 der genannten Verordnung erteilt werden kann und dass die Biozidproduktfamilie bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 6 der genannten Verordnung erfüllt.
(5)
Am 20. Juni 2019 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts in allen Amtssprachen der Union.
(6)
Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und ist daher der Auffassung, dass eine Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „Boumatic Iodine product family” erteilt werden sollte.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2017/2100 der Kommission vom 4. September 2017 zur Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 301 vom 17.11.2017, S. 1).

(3)

Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur vom 27. Februar 2019 zur Unionszulassung für „Boumatic Iodine product family” (ECHA/BPC/220/2019).

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