Artikel 2 VO (EU) 2019/1799
(1) Die Organisatoren stellen sicher, dass ihr individuelles Online-Sammelsystem während der gesamten Sammlungsfrist die im Anhang aufgeführten technischen Spezifikationen erfüllt.
(2) Die Organisatoren setzen die nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/788 zuständige Behörde des Mitgliedstaats unverzüglich über Änderungen, die nach der Zertifizierung des Systems durch diese bescheinigende Behörde im System oder in den unterstützenden organisatorischen Maßnahmen vorgenommen wurden, in Kenntnis, wenn diese Änderungen die der Zertifizierung zugrunde liegende Bewertung beeinflussen könnten. Vorher können die Organisatoren die Stellungnahme der zuständigen Behörde einholen, um zu überprüfen, ob die Änderung solche Auswirkungen haben kann.
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