Präambel VO (EU) 2019/1823
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozid-Produkten(1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Auf den Wirkstoff D-Fructose, sofern er ein Lebens- oder Futtermittel zur Verwendung als Repellent oder Lockmittel der Produktart 19 darstellte, wurde die Ausnahmeregelung für Lebens- und Futtermittel gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission(2) angewandt.
- (2)
- Für D-Fructose für die Produktart 19, auf die die Ausnahmeregelung für Lebensmittel und Futtermittel angewandt wurde, ist eine Notifizierung gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission(3) übermittelt worden. Die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur” ) hat gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung die Notifizierung als vorschriftenkonform eingestuft und die Kommission über die Vorschriftenkonformität unterrichtet. D-Fructose wurde folglich für die Produktart 19 in die Liste der Kombinationen von Stoff und Produktart aufgenommen, die Teil des Programms zur Prüfung der in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe ist.(4)
- (3)
- Am 31. Januar 2017 ersuchte die Kommission die Agentur um eine Stellungnahme dazu, ob D-Fructose Anlass zur Besorgnis gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gibt. In der Stellungnahme der Agentur(5) wurde der Schluss gezogen, dass D-Fructose keinen Anlass zur Besorgnis gibt und daher für die Aufnahme in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Betracht kommt.
- (4)
- Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Agentur ist es angezeigt, D-Fructose in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufzunehmen. Da D-Fructose natürlichen Ursprungs ist, sollte sie in Kategorie 4 — „Traditionell verwendete Stoffe natürlichen Ursprungs — aufgenommen werden. D-Fructose sollte nur insoweit in den genannten Anhang aufgenommen werden, als sie unter die Definition von „Lebensmittel” oder „Futtermittel” fällt, auf die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe u der genannten Verordnung Bezug genommen wird. Dies steht im Einklang mit der Tatsache, dass auf D-Fructose nur dann die in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 vorgesehene Ausnahmeregelung für Lebensmittel und Futtermittel angewandt wurde, wenn es sich um ein Lebens- oder Futtermittel handelte.
- (5)
- Artikel 89 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 enthält Übergangsmaßnahmen für den Fall, dass ein alter Wirkstoff, der im Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung der alten Wirkstoffe enthalten ist, gemäß der genannten Verordnung genehmigt wird. Im Hinblick auf D-Fructose für die Produktart 19 sollte das Datum der Genehmigung für die Zwecke des Artikels 89 Absatz 3 der genannten Verordnung auf den 1. Juni 2021 festgesetzt werden, um ausreichend Zeit für Anträge auf Zulassung zu gewähren, die gemäß Artikel 89 Absatz 3 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung zu stellen sind —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3).
- (3)
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).
- (4)
Delegierte Verordnung (EU) 2019/157 der Kommission vom 6. November 2018 zur Änderung von Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 31 vom 1.2.2019, S. 1).
- (5)
Stellungnahme des Ausschusses für Biozidprodukte (BPC) vom 14. Dezember 2017 zu der Frage, ob bestimmte Wirkstoffe in Form von Lebens- und Futtermitteln für die Aufnahme in Anhang I der Biozidprodukte-Verordnung in Betracht kommen, ECHA/BPC/186/2017.
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