Präambel VO (EU) 2019/1825

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozid-Produkten(1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Auf den Wirkstoff Apfelsaftkonzentrat, sofern er ein Lebens- oder Futtermittel zur Verwendung als Repellent oder Lockmittel der Produktart 19 darstellte, wurde die Ausnahmeregelung für Lebens- und Futtermittel gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission(2) angewandt.
(2)
Für Apfelsaftkonzentrat für die Produktart 19, auf das die Ausnahmeregelung für Lebensmittel und Futtermittel angewandt wurde, ist eine Notifizierung gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission(3) übermittelt worden. Die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur” ) hat gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung die Notifizierung als vorschriftenkonform eingestuft und die Kommission über die Vorschriftenkonformität unterrichtet. Apfelsaftkonzentrat wurde folglich für die Produktart 19 in die Liste der Kombinationen von Stoff und Produktart aufgenommen, die Teil des Programms zur Prüfung der in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe ist.(4)
(3)
Am 31. Januar 2017 ersuchte die Kommission die Agentur um eine Stellungnahme dazu, ob Apfelsaftkonzentrat Anlass zur Besorgnis gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gibt.
(4)
In der Stellungnahme der Agentur(5) wurde der Schluss gezogen, dass Apfelsaftkonzentrat keinen Anlass zur Besorgnis gibt und daher für die Aufnahme in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Betracht kommt.
(5)
Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Agentur ist es angezeigt, Apfelsaftkonzentrat in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufzunehmen. Da Apfelsaftkonzentrat natürlichen Ursprungs ist, sollte es in Kategorie 4 — „Traditionell verwendete Stoffe natürlichen Ursprungs — aufgenommen werden. Apfelsaftkonzentrat sollte nur insoweit in den genannten Anhang aufgenommen werden, als es unter die Definition in Anhang I Abschnitt I Nummer 2 der Richtlinie 2001/112/EG des Rates(6) fällt.
(6)
Artikel 89 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 enthält Übergangsmaßnahmen für den Fall, dass ein alter Wirkstoff, der im Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung der alten Wirkstoffe enthalten ist, gemäß der genannten Verordnung genehmigt wird. Im Hinblick auf Apfelsaftkonzentrat für die Produktart 19 sollte das Datum der Genehmigung für die Zwecke des Artikels 89 Absatz 3 der genannten Verordnung auf den 1. Juni 2021 festgesetzt werden, um ausreichend Zeit für Anträge auf Zulassung zu gewähren, die gemäß Artikel 89 Absatz 3 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung zu stellen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3).

(3)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).

(4)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/157 der Kommission vom 6. November 2018 zur Änderung von Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 31 vom 1.2.2019, S. 1).

(5)

Stellungnahme des Ausschusses für Biozidprodukte (BPC) vom 14. Dezember 2017 zu der Frage, ob bestimmte Wirkstoffe in Form von Lebens- und Futtermitteln für die Aufnahme in Anhang I der Biozidprodukte-Verordnung in Betracht kommen, ECHA/BPC/186/2017.

(6)

Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 58).

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