Präambel VO (EU) 2019/1827
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Durch den Beschluss 2014/115/EU(2) genehmigte der Rat das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen(3) (im Folgenden „Übereinkommen” ), das im Rahmen der Welthandelsorganisation abgeschlossen wurde. Das Übereinkommen ist ein plurilaterales Instrument und sein Ziel ist die gegenseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien. Es gilt für alle Aufträge, deren Wert die darin festgelegten, in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Beträge ( „Schwellenwerte” ) erreicht oder übersteigt.
- (2)
- Die Richtlinie 2014/23/EU soll es unter anderem allgemeinen Auftraggebern sowie den öffentlichen Auftraggebern ermöglichen, bei der Anwendung dieser Richtlinie gleichzeitig die Vorgaben des Übereinkommens zu erfüllen. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU überprüft die Kommission den in Artikel 8 Absatz 1 genannten Schwellenwert alle zwei Jahre auf Übereinstimmung mit dem im Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen festgelegten Schwellenwert. Da der gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU berechnete Schwellenwert von dem in Artikel 8 Absatz 1 dieser Richtlinie festgelegten Schwellenwert abweicht, ist es erforderlich, diesen Schwellenwert zu ändern.
- (3)
- Die Richtlinie 2014/23/EU sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1.
- (2)
Beschluss 2014/115/EU des Rates vom 2. Dezember 2013 über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 1).
- (3)
ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2.
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