Artikel 1 VO (EU) 2019/1838
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2020 festgesetzt und bestimmte durch die Verordnung (EU) 2019/124 festgesetzte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern geändert.
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