Artikel 10 VO (EU) 2019/1838

Datenübermittlung

Bei der Übermittlung von Daten über die gefangenen oder angelandeten Bestandsmengen an die Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verwenden die Mitgliedstaaten die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

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