Artikel 3 VO (EU) 2019/1838
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genannten Begriffsbestimmungen.
Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck:
- 1.
- „Unterdivision” eine ICES-Unterdivision der Ostsee entsprechend den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Rates(1) festgelegten Untergebieten;
- 2.
- „zulässige Gesamtfangmenge” (total allowable catch — TAC) die Menge eines Bestands, die im Laufe eines Jahres gefangen werden darf;
- 3.
- „Quote” einen der EU, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilten festen Anteil an der TAC;
- 4.
- „Freizeitfischerei” nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresschätze beispielsweise im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).
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