Artikel 3 VO (EU) 2019/1838

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genannten Begriffsbestimmungen.

Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck:

1.
„Unterdivision” eine ICES-Unterdivision der Ostsee entsprechend den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Rates(1) festgelegten Untergebieten;
2.
„zulässige Gesamtfangmenge” (total allowable catch — TAC) die Menge eines Bestands, die im Laufe eines Jahres gefangen werden darf;
3.
„Quote” einen der EU, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilten festen Anteil an der TAC;
4.
„Freizeitfischerei” nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresschätze beispielsweise im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).

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