Artikel 7 VO (EU) 2019/1838

Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Dorsch in den ICES-Unterdivisionen 22-26

(1) In der Freizeitfischerei dürfen in den ICES-Unterdivisionen 22 und 23 und in der ICES-Unterdivision 24 innerhalb von sechs Seemeilen von den Basislinien nicht mehr als fünf Exemplare Dorsch pro Fischer und Tag behalten werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen in den ICES-Unterdivisionen 22 und 23 und in ICES-Unterdivision 24 innerhalb von sechs Seemeilen von den Basislinien im Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. März 2020 nicht mehr als zwei Exemplare Dorsch pro Fischer und Tag behalten werden.

(3) Die Freizeitfischerei auf Dorsch ist in der ICES-Unterdivision 24 jenseits von sechs Seemeilen von den Basislinien und in den ICES-Unterdivisionen 25 und 26 verboten.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 lassen strengere nationale Maßnahmen unberührt.

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