ANHANG VO (EU) 2019/1838

TACs FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IN TAC-REGULIERTEN GEBIETEN, AUFGESCHLÜSSELT NACH ARTEN UND GEBIETEN

In den folgenden Tabellen sind, nach Beständen aufgeschlüsselt, die TACs und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) sowie die operativ damit verbundenen Bedingungen angegeben. Die Bezugnahmen auf Fanggebiete gelten, sofern nicht anders angegeben, für ICES-Gebiete. Die Fischbestände sind in der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen:
Wissenschaftliche Bezeichnung Alpha-3-Code Gemeinsprachliche Bezeichnung
Clupea harengus HER Hering
Gadus morhua COD Dorsch
Pleuronectes platessa PLE Scholle
Salmo salar SAL Atlantischer Lachs
Sprattus sprattus SPR Sprotte
Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unterdivisionen 30-31

(HER/30/31.)

Finnland 53306
Schweden 11712
Union 65018
TAC 65018 Vorsorgliche TAC
Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unterdivisionen 22-24

(HER/3BC+24)

Dänemark 442
Deutschland 1738
Finnland 0
Polen 410
Schweden 560
Union 3150
TAC 3150 Analytische TAC Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-27, 28.2, 29 und 32

(HER/3D-R30)

Dänemark 3374
Deutschland 895
Estland 17232
Finnland 33637
Lettland 4253
Litauen 4478
Polen 38215
Schweden 51300
Union 153384
TAC Entfällt Analytische TAC Artikel 6 der vorliegenden Verordnung gilt.
Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unterdivision 28.1

(HER/03D.RG

Estland 15906
Lettland 18539
Union 34445
TAC 34445 Analytische TAC Artikel 6 der vorliegenden Verordnung gilt.
Art:

Dorsch

Gadus morhua

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-32

(COD/3DX32.)

Dänemark 459 (1) (2)
Deutschland 183 (1) (2)
Estland 45 (1) (2)
Finnland 35 (1) (2)
Lettland 171 (1) (2)
Litauen 113 (1) (2)
Polen 529 (1) (2)
Schweden 465 (1) (2)
Union 2000 (1) (2)
TAC Entfällt Analytische TAC Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Art:

Dorsch

Gadus morhua

Gebiet:

Unterdivisionen 22-24

(COD/3BC+24)

Dänemark 1662 (3) (4)
Deutschland 812 (3) (4)
Estland 37 (3) (4)
Finnland 33 (3) (4)
Lettland 137 (3) (4)
Litauen 89 (3) (4)
Polen 444 (3) (4)
Schweden 592 (3) (4)
Union 3806 (3) (4)
TAC 3806 (3) (4) Analytische TAC Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

(PLE/3BCD-C)

Dänemark 4939
Deutschland 549
Polen 1034
Schweden 372
Union 6894
TAC 6894 Analytische TAC Artikel 6 der vorliegenden Verordnung gilt.
Art:

Atlantischer Lachs

Salmo salar

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-31

(SAL/3BCD-F)

Dänemark 17940 (5)
Deutschland 1996 (5)
Estland 1823 (5) (6)
Finnland 22370 (5)
Lettland 11411 (5)
Litauen 1341 (5)
Polen 5442 (5)
Schweden 24252 (5)
Union 86575 (5)
TAC Entfällt Analytische TAC Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Art:

Atlantischer Lachs

Salmo salar

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivision 32

(SAL/3D32.)

Estland 995 (7)
Finnland 8708 (7)
Union 9703 (7)
TAC Entfällt Vorsorgliche TAC
Art:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

(SPR/3BCD-C)

Dänemark 20730
Deutschland 13133
Estland 24072
Finnland 10851
Lettland 29073
Litauen 10517
Polen 61697
Schweden 40074
Union 210147
TAC Entfällt Analytische TAC Artikel 6 der vorliegenden Verordnung gilt.

Fußnote(n):

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

Abweichend von Absatz 1 dürfen Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, gezielt auf Dorsch durchgeführt werden, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

(2)

In den Unterdivisionen 25 und 26 ist vom 1. Mai bis zum 31. August der Fischfang im Rahmen dieser Quote verboten.

Abweichend von Absatz 1 dürfen Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, durchgeführt werden, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Fangverbot nicht für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern, die mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen oder mit Grundleinen, Langleinen, Handleinen und Reißangeln oder anderem passiven Fanggerät in Gebieten fischen, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 20 Meter beträgt. Die Kapitäne dieser Fischereifahrzeuge sorgen dafür, dass ihre Fangtätigkeit jederzeit von den Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats überwacht werden kann.

(3)

In der Unterdivision 24 nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist in der Unterdivision 24 keine gezielte Fischerei erlaubt.

Abweichend von Absatz 1 dürfen Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, gezielt auf Dorsch durchgeführt werden, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

Abweichend von Absatz 1 dürfen Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern, die mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen oder mit Grundleinen, Langleinen, Handleinen und Reißangeln oder anderem passiven Fanggerät in der Unterdivision 24 im Rahmen dieser Quote bis zu sechs Seemeilen von den Basislinien in Gebieten fischen, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 20 Meter beträgt. Die Kapitäne dieser Fischereifahrzeuge müssen dafür sorgen, dass ihre Fangtätigkeit jederzeit von den Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats überwacht werden kann.

(4)

Fischfang im Rahmen dieser Quote ist in den Unterdivisionen 22 und 23 vom 1. Februar bis zum 31. März und in der Unterdivision 24 vom 1. Juni bis zum 31. Juli verboten.

Abweichend von Absatz 1 dürfen Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, durchgeführt werden, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Fangverbot nicht für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern, die mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen oder mit Grundleinen, Langleinen, Handleinen und Reißangeln oder anderem passiven Fanggerät in Gebieten fischen, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 20 Meter beträgt. Die Kapitäne dieser Fischereifahrzeuge sorgen dafür, dass ihre Fangtätigkeit jederzeit von den Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats überwacht werden kann.

(5)

In Stückzahl ausgedrückt.

(6)

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quote dürfen in Unionsgewässern der Unterdivision 32 bis zu 20 % und nicht mehr als 400 Exemplare gefangen werden (SAL/*3D32).

(7)

In Stückzahl ausgedrückt.

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