ANHANG VO (EU) 2019/1838

TACs FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IN TAC-REGULIERTEN GEBIETEN, AUFGESCHLÜSSELT NACH ARTEN UND GEBIETEN

In den folgenden Tabellen sind, nach Beständen aufgeschlüsselt, die TACs und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) sowie die operativ damit verbundenen Bedingungen angegeben. Die Bezugnahmen auf Fanggebiete gelten, sofern nicht anders angegeben, für ICES-Gebiete. Die Fischbestände sind in der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen:
Wissenschaftliche BezeichnungAlpha-3-CodeGemeinsprachliche Bezeichnung
Clupea harengusHERHering
Gadus morhuaCODDorsch
Pleuronectes platessaPLEScholle
Salmo salarSALAtlantischer Lachs
Sprattus sprattusSPRSprotte
Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unterdivisionen 30-31

(HER/30/31.)

Finnland53306
Schweden11712
Union65018
TAC65018 Vorsorgliche TAC
Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unterdivisionen 22-24

(HER/3BC+24)

Dänemark442
Deutschland1738
Finnland0
Polen410
Schweden560
Union3150
TAC3150 Analytische TAC Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-27, 28.2, 29 und 32

(HER/3D-R30)

Dänemark3374
Deutschland895
Estland17232
Finnland33637
Lettland4253
Litauen4478
Polen38215
Schweden51300
Union153384
TACEntfällt Analytische TAC Artikel 6 der vorliegenden Verordnung gilt.
Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unterdivision 28.1

(HER/03D.RG

Estland15906
Lettland18539
Union34445
TAC34445 Analytische TAC Artikel 6 der vorliegenden Verordnung gilt.
Art:

Dorsch

Gadus morhua

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-32

(COD/3DX32.)

Dänemark459(1)(2)
Deutschland183(1)(2)
Estland45(1)(2)
Finnland35(1)(2)
Lettland171(1)(2)
Litauen113(1)(2)
Polen529(1)(2)
Schweden465(1)(2)
Union2000(1)(2)
TACEntfällt Analytische TAC Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Art:

Dorsch

Gadus morhua

Gebiet:

Unterdivisionen 22-24

(COD/3BC+24)

Dänemark1662(3)(4)
Deutschland812(3)(4)
Estland37(3)(4)
Finnland33(3)(4)
Lettland137(3)(4)
Litauen89(3)(4)
Polen444(3)(4)
Schweden592(3)(4)
Union3806(3)(4)
TAC3806(3)(4) Analytische TAC Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

(PLE/3BCD-C)

Dänemark4939
Deutschland549
Polen1034
Schweden372
Union6894
TAC6894 Analytische TAC Artikel 6 der vorliegenden Verordnung gilt.
Art:

Atlantischer Lachs

Salmo salar

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-31

(SAL/3BCD-F)

Dänemark17940(5)
Deutschland1996(5)
Estland1823(5)(6)
Finnland22370(5)
Lettland11411(5)
Litauen1341(5)
Polen5442(5)
Schweden24252(5)
Union86575(5)
TACEntfällt Analytische TAC Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Art:

Atlantischer Lachs

Salmo salar

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivision 32

(SAL/3D32.)

Estland995(7)
Finnland8708(7)
Union9703(7)
TACEntfällt Vorsorgliche TAC
Art:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

(SPR/3BCD-C)

Dänemark20730
Deutschland13133
Estland24072
Finnland10851
Lettland29073
Litauen10517
Polen61697
Schweden40074
Union210147
TACEntfällt Analytische TAC Artikel 6 der vorliegenden Verordnung gilt.

Fußnote(n):

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

Abweichend von Absatz 1 dürfen Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, gezielt auf Dorsch durchgeführt werden, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

(2)

In den Unterdivisionen 25 und 26 ist vom 1. Mai bis zum 31. August der Fischfang im Rahmen dieser Quote verboten.

Abweichend von Absatz 1 dürfen Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, durchgeführt werden, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Fangverbot nicht für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern, die mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen oder mit Grundleinen, Langleinen, Handleinen und Reißangeln oder anderem passiven Fanggerät in Gebieten fischen, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 20 Meter beträgt. Die Kapitäne dieser Fischereifahrzeuge sorgen dafür, dass ihre Fangtätigkeit jederzeit von den Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats überwacht werden kann.

(3)

In der Unterdivision 24 nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist in der Unterdivision 24 keine gezielte Fischerei erlaubt.

Abweichend von Absatz 1 dürfen Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, gezielt auf Dorsch durchgeführt werden, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

Abweichend von Absatz 1 dürfen Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern, die mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen oder mit Grundleinen, Langleinen, Handleinen und Reißangeln oder anderem passiven Fanggerät in der Unterdivision 24 im Rahmen dieser Quote bis zu sechs Seemeilen von den Basislinien in Gebieten fischen, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 20 Meter beträgt. Die Kapitäne dieser Fischereifahrzeuge müssen dafür sorgen, dass ihre Fangtätigkeit jederzeit von den Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats überwacht werden kann.

(4)

Fischfang im Rahmen dieser Quote ist in den Unterdivisionen 22 und 23 vom 1. Februar bis zum 31. März und in der Unterdivision 24 vom 1. Juni bis zum 31. Juli verboten.

Abweichend von Absatz 1 dürfen Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, durchgeführt werden, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Fangverbot nicht für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern, die mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen oder mit Grundleinen, Langleinen, Handleinen und Reißangeln oder anderem passiven Fanggerät in Gebieten fischen, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 20 Meter beträgt. Die Kapitäne dieser Fischereifahrzeuge sorgen dafür, dass ihre Fangtätigkeit jederzeit von den Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats überwacht werden kann.

(5)

In Stückzahl ausgedrückt.

(6)

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quote dürfen in Unionsgewässern der Unterdivision 32 bis zu 20 % und nicht mehr als 400 Exemplare gefangen werden (SAL/*3D32).

(7)

In Stückzahl ausgedrückt.

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