Artikel 2 VO (EU) 2019/1841

Der Schutz wird für den Namen „Vlees van het rood ras van West-Vlaanderen” als Ganzes gewährt. Die einzelnen Komponenten dieses Namens dürfen — sogar zusammen und auch in Übersetzungen — in der ganzen Union verwendet werden, sofern die Grundsätze und Vorschriften des Unionsrechts beachtet werden.

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