Artikel 2 VO (EU) 2019/1841
Der Schutz wird für den Namen „Vlees van het rood ras van West-Vlaanderen” als Ganzes gewährt. Die einzelnen Komponenten dieses Namens dürfen — sogar zusammen und auch in Übersetzungen — in der ganzen Union verwendet werden, sofern die Grundsätze und Vorschriften des Unionsrechts beachtet werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.