Präambel VO (EU) 2019/1841

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Antrag Belgiens auf Eintragung des Namens „Vlees van het rood ras van West-Vlaanderen” wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union(2) veröffentlicht.
(2)
Am 27. Juli 2018 ging bei der Kommission ein Einspruch Frankreichs ein. Die Einspruchsbegründung ging bei der Kommission am 26. September 2018 ein.
(3)
Frankreich machte geltend, dass die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 nicht erfüllt seien. Frankreich führte an, der für die Eintragung als geschützte Ursprungsbezeichnung vorgeschlagene Name „Vlees van het rood ras van West-Vlaanderen” sei nicht an einen bestimmten Ort geknüpft. Er verweise lediglich auf die Rinderrasse „Rote Rinderrasse aus Westflandern” , deren Fleisch gemäß den entsprechenden Produktspezifikationen erzeugt wird.
(4)
Außerdem führte Frankreich an, der vorgeschlagene Name verstoße gegen Artikel 6 Absatz 2, da er geeignet sei, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen. Da der einzutragende Name den Ausdruck „ras” (Rasse) enthält, sei es nicht möglich, zwischen Fleisch, das gemäß der Produktspezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung erzeugt wurde, und Fleisch, das lediglich von Tieren derselben Rasse stammt, aber nicht unter die geschützte Ursprungsbezeichnung fällt, zu differenzieren. Infolgedessen bestünde ein hohes Risiko, den Verbraucher zu verwirren.
(5)
Die Kommission befand den Einspruch für zulässig und forderte Belgien und Frankreich mit Schreiben vom 14. November 2018 auf, während eines Zeitraums von drei Monaten geeignete Konsultationen zu führen, um nach ihren internen Verfahren eine Einigung zu erzielen.
(6)
Auf Ersuchen des Antragstellers wurde die Frist für diese Konsultationen um weitere drei Monate verlängert.
(7)
Die Parteien haben eine Einigung erzielt. Belgien übermittelte der Kommission die Ergebnisse der Einigung mit Schreiben vom 14. Mai 2019. Darin wurde klargestellt, dass der amtliche Name der Rasse „Rood” ist und nicht „Rood ras van West-Vlaanderen” . Somit ist die geografische Komponente des Namens nicht Teil des Rassenamens, doch muss der Name mit dieser geografischen Komponente eingetragen werden, da sie auf den Ursprung des Erzeugnisses verweist.
(8)
Im Lichte der vorstehenden klaren Unterscheidung kann zudem nicht geschlossen werden, der Name sei geeignet, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen. Die Beachtung der allgemeinen Kennzeichnungsvorschriften der Union würde ausreichen, um das Risiko der Irreführung des Verbrauchers auch in Bezug auf Übersetzungen und vor allem den möglichen Konflikt mit dem Namen der französischen Rasse „Rouge Flamande” zu vermeiden
(9)
Der Name „Vlees van het rood ras van West-Vlaanderen” sollte als Ganzes geschützt werden. Den Erzeugern sollte gestattet werden, Einzelkomponenten des Namens — sogar zusammen und auch in Übersetzungen — weiterhin zu verwenden, sofern die nach Unionsrecht geltenden Grundsätze und Vorschriften beachtet werden.
(10)
Da der Inhalt der zwischen Belgien und Frankreich erzielten Einigung mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und anderer EU-Rechtsvorschriften im Einklang steht, sollte er berücksichtigt werden.
(11)
Die Wortlaute des Einzigen Dokuments und der Produktspezifikationen wurden entsprechend geändert. Die betreffenden Änderungen des Einzigen Dokuments wurden als nicht wesentlich erachtet. Das Zuchtbuch der Rasse „Rood” und die Vorschriften der antragstellenden Vereinigung sind der Produktspezifikation beigefügt.
(12)
Da das Einzige Dokument nicht wesentlich geändert wurde, erübrigt sich die erneute Prüfung gemäß Artikel 51 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012. Die konsolidierte Fassung des Einzigen Dokuments sollte jedoch zur Information veröffentlicht werden.
(13)
Im Lichte der vorangehenden Ausführungen sollte der Name „Vlees van het rood ras van West-Vlaanderen” in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)

ABl. C 157 vom 4.5.2018, S. 11.

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