Präambel VO (EU) 2019/1842

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 10a Absatz 21,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Richtlinie 2003/87/EG wurde ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union geschaffen, um auf kostenwirksame und wirtschaftlich effiziente Weise auf eine Verringerung von Treibhausgasemissionen hinzuwirken. Artikel 10a dieser Richtlinie sieht für den Übergang eine kostenlose Zuteilung von Zertifikaten vor.
(2)
In der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission(2) sind die EU-weiten Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG für den vierten Handelszeitraum von 2021 bis 2030 festgelegt.
(3)
Nach Artikel 10a Absatz 20 der Richtlinie 2003/87/EG ist die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten an Anlagen, deren Betriebsleistung auf der Grundlage eines gleitenden Durchschnitts von zwei Jahren im Vergleich zur historischen Aktivitätsrate um mehr als 15 % gestiegen oder gesunken ist, symmetrisch anzupassen. Da die Anlagen gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 in Anlagenteile aufgegliedert werden, ist es sinnvoll, bei der Anpassung der Zuteilung von Emissionszertifikaten aufgrund von Änderungen der Aktivitätsraten diese Änderungen mit den historischen Aktivitätsraten auf der Ebene von Anlagenteilen zu vergleichen.
(4)
Für die Anpassung der kostenlosen Zuteilung ist es erforderlich, hochwertige, von unabhängiger Stelle geprüfte Daten zu erheben. Bei der Bestimmung der kostenlosen Zuteilung sollte die Genauigkeit und Qualität der überwachten und gemeldeten Daten durchgängig sichergestellt werden. Zu diesem Zweck sollten spezifische Vorschriften für die Meldung der Aktivitätsraten auf der Ebene von Anlagenteilen festgelegt werden, wobei die einschlägigen Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 zu berücksichtigen sind. Die gemäß diesen Vorschriften bei den Betreibern eingeholten Daten sollten die tatsächliche Betriebsleistung der Anlagenteile widerspiegeln.
(5)
Die Betreiber sollten die angeforderten Daten jährlich melden. Die Daten sollten gemäß den Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 überwacht werden.
(6)
Um die Kohärenz zwischen der Prüfung der jährlichen Emissionsberichte gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2003/87/EG und den Daten über die Aktivitätsraten zu gewährleisten und Synergien zu nutzen, sollte der mit den Maßnahmen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission(3) geschaffene Rechtsrahmen angewandt werden.
(7)
Um Manipulationen oder einen Missbrauch des Systems für die Anpassung der Zuteilungen zu verhindern, einen unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden und zu gewährleisten, dass die Änderungen der Zuteilungen auf effiziente, nichtdiskriminierende und einheitliche Weise erfolgen, sollten weitere Vorkehrungen zur Anpassung der kostenlosen Zuteilung für Anlagenteile gelten, wenn sich die Aktivitätsrate im Vergleich zu ihrem historischen Wert um mehr als 15 % erhöht oder verringert hat. Die durchschnittliche Aktivitätsrate sollte als arithmetisches Mittel der zwei jährlichen Aktivitätsraten von zwei vollen Kalenderjahren des Betriebs definiert werden. Das erste Jahr für die Berechnung der durchschnittlichen Aktivitätsrate sollte das erste Jahr jedes Zuteilungszeitraums sein. Ergibt sich bei dem Vergleich der historischen Aktivitätsrate und der durchschnittlichen Aktivitätsrate ein Unterschied von mehr als 15 %, sollte die kostenlose Zuteilung um genau denselben Prozentsatz geändert werden, um den sich die Aktivitätsrate geändert hat. Ändert sich die Aktivitätsrate anschließend innerhalb desselben 5 %-Intervalls oberhalb von 15 %, sollte die Zuteilung unverändert bleiben. Überschreitet eine anschließende Änderung jedoch das 5 %-Intervall oberhalb von 15 %, innerhalb dessen die vorangegangene Änderung vorgenommen wurde (z. B. 20-25 %, 25-30 % usw.), sollte die Anpassung ebenfalls genau dem Prozentsatz der Änderung der durchschnittlichen Aktivitätsrate entsprechen.
(8)
Um einen unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollten Anpassungen immer dann in Betracht gezogen werden, wenn die Änderungen der Aktivitätsrate eines Anlagenteils dazu führen würden, dass die Höhe der kostenlosen Zuteilung für den Anlagenteil jährlich um 100 Zertifikate oder mehr angepasst würde.
(9)
Um Manipulationen oder einen Missbrauch des Systems zu verhindern und zu gewährleisten, dass die Änderungen der Zuteilungen auf effiziente, nichtdiskriminierende und einheitliche Weise erfolgen, sollten neue Marktteilnehmer und neue Anlagenteile auf dieselbe Weise behandelt werden.
(10)
Nach Artikel 10a Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG müssen harmonisierte Übergangsmaßnahmen für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten so erfolgen, dass Anreize für die Reduzierung von Treibhausgasemissionen und für energieeffiziente Techniken geschaffen werden. Um bei der Festlegung weiterer Vorkehrungen zur Anpassung der kostenlosen Zuteilung für Anlagenteile, deren Betriebsleistung im Vergleich zur historischen Aktivitätsrate um mehr als 15 % gestiegen oder gesunken ist, Anreize für die Reduzierung von Emissionen aufrechtzuerhalten, sollten auch andere Änderungen des Betriebs der Anlagenteile als Änderungen der Aktivitätsrate berücksichtigt werden. Dazu sollten Verbesserungen der Energieeffizienz, Änderungen der Wärmeversorgung, die Austauschbarkeit von Brennstoff und Strom, die Herstellung chemischer Wertprodukte, Änderungen bei der Herstellung von Vinylchloridmonomer sowie die energetische Verwertung von Restgasen gehören. Zur Maximierung dieser Anreize für die Emissionsreduzierung sollten solche Änderungen auf der Ebene von Anlagenteilen berücksichtigt werden.
(11)
Damit sich Produktionsänderungen besser in der kostenlosen Zuteilung widerspiegeln, sollten für Anlagenteile, für die eine Einstellung des Betriebs gemeldet wurde, ab dem Jahr nach der Einstellung des Betriebs keine Emissionszertifikate mehr ausgestellt werden.
(12)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 94).

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