ANHANG VO (EU) 2019/1857

Eintrag 27a des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 erhält folgende Fassung:

Laufende

Nummer

Bezeichnung der Stoffe Bedingungen Wortlaut der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise

Chemische Bezeichnung/

INN/XAN

Gemeinsame Bezeichnung im Glossar der Bestandteile CAS-Nummer EG-Nummer Art des Mittels, Körperteile Höchstkonzentration in der gebrauchsfertigen Zubereitung Sonstige
a b c d e f g h i
27a Titandioxid (*) Titanium Dioxide (nano) 13463-67-7/1317-70-0/1317-80-2 236-675-5/215-280-1/215-282-2 25 % (**)

Nicht zur Verwendung in Anwendungen, die durch Inhalation zur Exposition der Lunge der Endnutzer führen können.

Nur Nanomaterialien mit folgenden Eigenschaften sind zulässig:

Reinheit ≥ 99 %

Rutil Form oder Rutil mit bis zu 5 % Anatas mit kristalliner Struktur und physikalischem Erscheinungsbild als kugelförmige, nadelförmige oder lanzettförmige Cluster

mittlere Teilchengröße auf der Grundlage einer Anzahlgrößenverteilung der Partikel von ≥ 30 nm

Aspektverhältnis von 1 bis 4,5 und volumenspezifische Oberfläche ≤ 460 m2/cm3

beschichtet mit Siliziumdioxid, Siliziumdioxid-Hydrat, Aluminiumoxid, Aluminiumhydroxid, Aluminiumstearat, Stearinsäure, Trimethoxycaprylylsilan, Glycerin, Dimethicon, Hydrogen Dimethicon, Simethicon

oder beschichtet mit einer der folgenden Kombinationen:

Siliziumdioxid in einer Höchstkonzentration von 16 % und Cetyl Phosphat in einer Höchstkonzentration von 6 %

Aluminiumoxid in einer Höchstkonzentration von 7 % und Mangandioxide in einer Höchstkonzentration von 0,7 % (nicht in Lippenmitteln zu verwenden)

Aluminiumoxid in einer Höchstkonzentration von 3 % und Triethoxycaprylylsilan in einer Höchstkonzentration von 9 %

photokatalytische Aktivität ≤ 10 % verglichen mit entsprechenden unbeschichteten oder undotierten Referenzproben

Nanopartikel sind in der endgültigen Formulierung photostabil

Für Gesichtsmittel, die Titandioxid (nano) enthalten, das mit der Kombination Aluminiumoxid und Mangandioxide beschichtet ist:

Darf nicht auf den Lippen verwendet werden.

Fußnote(n):

(*)

Zur Verwendung als Farbstoff siehe Anhang IV Nr. 143.

(**)

Bei einer kombinierten Verwendung von Titandioxid und Titandioxid (Nano) darf die Summe die in Spalte g angegebene Obergrenze nicht überschreiten.

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