Präambel VO (EU) 2019/1866
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP)(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Nach Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 sind die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) definierten Verwaltungsgesellschaften und die in Artikel 27 jener Richtlinie genannten Investmentgesellschaften sowie Personen, die über die in Artikel 1 Absatz 2 jener Richtlinie genannten OGAW-Anteile beraten oder diese verkaufen, bis zum 31. Dezember 2019 von den Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung ausgenommen. Wenn ein Mitgliedstaat Vorschriften bezüglich des Formats und des Inhalts des Basisinformationsblatts gemäß den Artikeln 78 bis 81 der Richtlinie 2009/65/EG auf Fonds anwendet, die keine OGAW-Fonds sind und die Kleinanlegern angeboten werden, so gilt die Ausnahme nach Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 für Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften und Personen, die Kleinanleger über Anteile dieser Fonds beraten oder diese an Kleinanleger verkaufen. Um für solche Fonds eine einheitliche Übergangsregelung zu schaffen, ist es Herstellern von verpackten Anlageprodukten für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukten ( „PRIIP-Herstellern” ) nach Artikel 18 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission(3) gestattet, im Einklang mit den genannten Artikeln erstellte Dokumente bis zum 31. Dezember 2019 weiter zu verwenden, sofern es sich bei mindestens einer der zugrunde liegenden Anlageoptionen um einen OGAW- oder Nicht-OGAW-Fonds handelt.
- (2)
- Die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 wurde geändert, um die Übergangsregelungen nach Artikel 32 bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern.(4) Damit PRIIP-Hersteller ihre Verpflichtungen präzise bestimmen können, sollte das in Artikel 18 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 genannte Datum entsprechend geändert werden.
- (3)
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (4)
- Die vorliegende Verordnung basiert auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (die „Europäischen Aufsichtsbehörden” ) vorgelegt wurde.
- (5)
- Die Europäischen Aufsichtsbehörden haben weder öffentliche Konsultationen zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, durchgeführt noch potenzielle Kosten- und Nutzeneffekte analysiert, da für die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 festgelegten technischen Regulierungsstandards bereits eine Folgenabschätzung vorgenommen wurde. Die vorliegende Verordnung ändert weder den Inhalt der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 noch schafft sie neue Verpflichtungen für PRIIP-Hersteller oder für Personen, die über PRIIP beraten oder sie verkaufen, einschließlich der in Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genannten Personen. Die Europäischen Aufsichtsbehörden haben die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor, der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung und der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1.
- (2)
Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
- (3)
Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission vom 8. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf die Darstellung, den Inhalt, die Überprüfung und die Überarbeitung dieser Basisinformationsblätter sowie die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zu ihrer Bereitstellung (ABl. L 100 vom 12.4.2017, S. 1).
- (4)
Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014 (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55).
- (5)
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
- (6)
Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).
- (7)
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
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