ANHANG VO (EU) 2019/1869
Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Abschnitt I Zeile 1, Arsen, erhält folgende Fassung:
Unerwünschter Stoff Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 1. Arsen (1) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, 2 ausgenommen:
- —
- Grünmehl, Luzernegrünmehl und Kleegrünmehl sowie Zuckerrübentrockenschnitzel und getrocknete Zuckerrübenmelasseschnitzel
4 - —
- Palmkernkuchen
4 (2) - —
- Torf, Leonardit
5 (2) - —
- Phosphate, kohlensaurer Algenkalk
10 - —
- Calciumcarbonat, Calcium-Magnesiumcarbonat (10), kohlensaurer Muschelkalk
15 - —
- Magnesiumoxid, Magnesiumcarbonat
20 - —
- Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse
25 (2) - —
- Seealgenmehl und aus Seealgen gewonnene Futtermittel-Ausgangserzeugnisse
40 (2) Als Tracer verwendete Eisenpartikel 50 Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppe „Verbindungen von Spurenelementen” , 30 ausgenommen:
- —
- Kupfer(II)-sulfat-Pentahydrat, Kupfer(II)-carbonat, Dikupferchloridtrihydroxid, Eisencarbonat, Dimanganchloridtrihydroxid
50 - —
- Zinkoxid, Mangan(II)-oxid, Kupfer(II)-oxid
100 Ergänzungsfuttermittel, 4 ausgenommen:
- —
- Mineralfuttermittel
12 - —
- Ergänzungsfuttermittel für Heimtiere, die Fisch, sonstige Wassertiere und daraus gewonnene Erzeugnisse und/oder Seealgenmehl und aus Seealgen gewonnene Futtermittel-Ausgangserzeugnisse enthalten
10 (2) - —
- retardierende Formulierungen für besondere Ernährungszwecke mit einer Konzentration an Spurenelementen, die den für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalt um mehr als das Hundertfache übersteigt
30 Alleinfuttermittel, 2 ausgenommen:
- —
- Alleinfuttermittel für Fische und Pelztiere
10 (2) - —
- Alleinfuttermittel für Heimtiere, die Fisch, sonstige Wassertiere und daraus gewonnene Erzeugnisse und/oder Seealgenmehl und aus Seealgen gewonnene Futtermittel-Ausgangserzeugnisse enthalten
10 (2) - 2.
- In Abschnitt I Zeile 3, Fluor, wird in der Spalte „Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %” die Angabe des Höchstgehalts in kohlensaurem Algenkalk durch die Zahl 1250 ersetzt.
- 3.
-
Abschnitt I Zeile 4, Blei, erhält folgende Fassung:
Unerwünschter Stoff Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 4. Blei (12) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, 10 ausgenommen:
- —
- Grünfutter (3)
30 - —
- Phosphate, kohlensaurer Algenkalk und kohlensaurer Muschelkalk
15 - —
- Calciumcarbonat, Calcium-Magnesiumcarbonat (10)
20 - —
- Hefen
5 Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppe „Verbindungen von Spurenelementen” , 100 ausgenommen:
- —
- Zinkoxid
400 - —
- Mangan(II)-oxid, Eisencarbonat, Kupfer(II)-carbonat, Kupfer(I)-oxid
200 Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppen „Bindemittel” und „Trennmittel” , 30 ausgenommen:
- —
- Klinoptilolith vulkanischen Ursprungs, Natrolith-Phonolith
60 Vormischungen (6) 200 Ergänzungsfuttermittel, 10 ausgenommen:
- —
- Mineralfuttermittel
15 - —
- retardierende Formulierungen für besondere Ernährungszwecke mit einer Konzentration an Spurenelementen, die den für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalt um mehr als das Hundertfache übersteigt
60 Alleinfuttermittel 5 - 4.
-
Abschnitt I Zeile 5, Quecksilber, erhält folgende Fassung:
Unerwünschter Stoff Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 5. Quecksilber (4) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, 0,1 ausgenommen:
- —
- Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse, die zur Herstellung von Mischfuttermitteln für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere bestimmt sind
0,5 - —
- Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse, die zur Herstellung von Mischfuttermitteln für Hunde, Katzen, Zierfische und Pelztiere bestimmt sind
1,0 (13) - —
- Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse als Nassfutter in Dosen zur direkten Verfütterung an Hunde und Katzen
0,3 - —
- Calciumcarbonat, Calcium-Magnesiumcarbonat (10)
0,3 Mischfuttermittel, 0,1 ausgenommen:
- —
- Mineralfuttermittel
0,2 - —
- Mischfuttermittel für Fische
0,2 - —
- Mischfuttermittel für Hunde, Katzen, Zierfische und Pelztiere
0,3 - 5.
- In Abschnitt III Zeile 1, freies Gossypol, wird in der Spalte „Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %” die Angabe des Höchstgehalts in Baumwollsaat durch die Zahl 6000 ersetzt.
- 6.
-
In Abschnitt V Zeile 1, Dioxine, erhält in der Spalte „Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse” der vierte Eintrag „Die Futtermittel-Zusatzstoffe Kaolinit-Ton, Vermiculit, Natrolith-Phonolith, synthetische Calciumaluminate und Klinoptilolith sedimentärer Herkunft der Funktionsgruppen Bindemittel und Trennmittel” folgende Fassung:
Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppen „Bindemittel” und „Trennmittel” (*).
- 7.
-
In Abschnitt V Zeile 2, Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB, erhält in der Spalte „Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse” der vierte Eintrag „Die Futtermittelzusatzstoffe Kaolinit-Ton, Vermiculit, Natrolith-Phonolith, synthetische Calciumaluminate und Klinoptilolith sedimentärer Herkunft der Funktionsgruppen Bindemittel und Trennmittel” folgende Fassung:
Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppen „Bindemittel” und „Trennmittel” (**).
- 8.
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In Abschnitt V Zeile 3, nicht dioxinähnliche PCB, erhält in der Spalte „Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse” der vierte Eintrag „Die Futtermittel-Zusatzstoffe Kaolinit-Ton, Vermiculit, Natrolith-Phonolith, synthetische Calciumaluminate und Klinoptilolith sedimentärer Herkunft der Funktionsgruppen Bindemittel und Trennmittel” folgende Fassung:
Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppen „Bindemittel” und „Trennmittel” (***).
Fußnote(n):
- (*)
Der Höchstgehalt gilt auch für die Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppen „Stoffe zur Beherrschung einer Kontamination mit Radionukliden” und „Stoffe zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Mykotoxinen” , die auch den Funktionsgruppen „Bindemittel” und „Trennmittel” angehören.
- (**)
Der Höchstgehalt gilt auch für die Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppen „Stoffe zur Beherrschung einer Kontamination mit Radionukliden” und „Stoffe zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Mykotoxinen” , die auch den Funktionsgruppen „Bindemittel” und „Trennmittel” angehören.
- (***)
Der Höchstgehalt gilt auch für die Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppen „Stoffe zur Beherrschung einer Kontamination mit Radionukliden” und „Stoffe zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Mykotoxinen” , die auch den Funktionsgruppen „Bindemittel” und „Trennmittel” angehören.
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