ANHANG VO (EU) 2019/1869

Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG wird wie folgt geändert:

1.
Abschnitt I Zeile 1, Arsen, erhält folgende Fassung:

Unerwünschter Stoff Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
1. Arsen (1) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, 2

ausgenommen:

Grünmehl, Luzernegrünmehl und Kleegrünmehl sowie Zuckerrübentrockenschnitzel und getrocknete Zuckerrübenmelasseschnitzel
4
Palmkernkuchen
4 (2)
Torf, Leonardit
5 (2)
Phosphate, kohlensaurer Algenkalk
10
Calciumcarbonat, Calcium-Magnesiumcarbonat (10), kohlensaurer Muschelkalk
15
Magnesiumoxid, Magnesiumcarbonat
20
Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse
25 (2)
Seealgenmehl und aus Seealgen gewonnene Futtermittel-Ausgangserzeugnisse
40 (2)
Als Tracer verwendete Eisenpartikel 50
Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppe „Verbindungen von Spurenelementen” , 30

ausgenommen:

Kupfer(II)-sulfat-Pentahydrat, Kupfer(II)-carbonat, Dikupferchloridtrihydroxid, Eisencarbonat, Dimanganchloridtrihydroxid
50
Zinkoxid, Mangan(II)-oxid, Kupfer(II)-oxid
100
Ergänzungsfuttermittel, 4

ausgenommen:

Mineralfuttermittel
12
Ergänzungsfuttermittel für Heimtiere, die Fisch, sonstige Wassertiere und daraus gewonnene Erzeugnisse und/oder Seealgenmehl und aus Seealgen gewonnene Futtermittel-Ausgangserzeugnisse enthalten
10 (2)
retardierende Formulierungen für besondere Ernährungszwecke mit einer Konzentration an Spurenelementen, die den für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalt um mehr als das Hundertfache übersteigt
30
Alleinfuttermittel, 2

ausgenommen:

Alleinfuttermittel für Fische und Pelztiere
10 (2)
Alleinfuttermittel für Heimtiere, die Fisch, sonstige Wassertiere und daraus gewonnene Erzeugnisse und/oder Seealgenmehl und aus Seealgen gewonnene Futtermittel-Ausgangserzeugnisse enthalten
10 (2)

2.
In Abschnitt I Zeile 3, Fluor, wird in der Spalte „Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %” die Angabe des Höchstgehalts in kohlensaurem Algenkalk durch die Zahl 1250 ersetzt.
3.
Abschnitt I Zeile 4, Blei, erhält folgende Fassung:

Unerwünschter Stoff Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
4. Blei (12) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, 10

ausgenommen:

Grünfutter (3)
30
Phosphate, kohlensaurer Algenkalk und kohlensaurer Muschelkalk
15
Calciumcarbonat, Calcium-Magnesiumcarbonat (10)
20
Hefen
5
Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppe „Verbindungen von Spurenelementen” , 100

ausgenommen:

Zinkoxid
400
Mangan(II)-oxid, Eisencarbonat, Kupfer(II)-carbonat, Kupfer(I)-oxid
200
Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppen „Bindemittel” und „Trennmittel” , 30

ausgenommen:

Klinoptilolith vulkanischen Ursprungs, Natrolith-Phonolith
60
Vormischungen (6) 200
Ergänzungsfuttermittel, 10

ausgenommen:

Mineralfuttermittel
15
retardierende Formulierungen für besondere Ernährungszwecke mit einer Konzentration an Spurenelementen, die den für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalt um mehr als das Hundertfache übersteigt
60
Alleinfuttermittel 5

4.
Abschnitt I Zeile 5, Quecksilber, erhält folgende Fassung:

Unerwünschter Stoff Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
5. Quecksilber (4) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, 0,1

ausgenommen:

Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse, die zur Herstellung von Mischfuttermitteln für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere bestimmt sind
0,5
Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse, die zur Herstellung von Mischfuttermitteln für Hunde, Katzen, Zierfische und Pelztiere bestimmt sind
1,0 (13)
Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse als Nassfutter in Dosen zur direkten Verfütterung an Hunde und Katzen
0,3
Calciumcarbonat, Calcium-Magnesiumcarbonat (10)
0,3
Mischfuttermittel, 0,1

ausgenommen:

Mineralfuttermittel
0,2
Mischfuttermittel für Fische
0,2
Mischfuttermittel für Hunde, Katzen, Zierfische und Pelztiere
0,3

5.
In Abschnitt III Zeile 1, freies Gossypol, wird in der Spalte „Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %” die Angabe des Höchstgehalts in Baumwollsaat durch die Zahl 6000 ersetzt.
6.
In Abschnitt V Zeile 1, Dioxine, erhält in der Spalte „Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse” der vierte Eintrag „Die Futtermittel-Zusatzstoffe Kaolinit-Ton, Vermiculit, Natrolith-Phonolith, synthetische Calciumaluminate und Klinoptilolith sedimentärer Herkunft der Funktionsgruppen Bindemittel und Trennmittel” folgende Fassung:

    Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppen „Bindemittel” und „Trennmittel” (*).

7.
In Abschnitt V Zeile 2, Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB, erhält in der Spalte „Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse” der vierte Eintrag „Die Futtermittelzusatzstoffe Kaolinit-Ton, Vermiculit, Natrolith-Phonolith, synthetische Calciumaluminate und Klinoptilolith sedimentärer Herkunft der Funktionsgruppen Bindemittel und Trennmittel” folgende Fassung:

    Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppen „Bindemittel” und „Trennmittel” (**).

8.
In Abschnitt V Zeile 3, nicht dioxinähnliche PCB, erhält in der Spalte „Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse” der vierte Eintrag „Die Futtermittel-Zusatzstoffe Kaolinit-Ton, Vermiculit, Natrolith-Phonolith, synthetische Calciumaluminate und Klinoptilolith sedimentärer Herkunft der Funktionsgruppen Bindemittel und Trennmittel” folgende Fassung:

    Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppen „Bindemittel” und „Trennmittel” (***).

Fußnote(n):

(*)

Der Höchstgehalt gilt auch für die Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppen „Stoffe zur Beherrschung einer Kontamination mit Radionukliden” und „Stoffe zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Mykotoxinen” , die auch den Funktionsgruppen „Bindemittel” und „Trennmittel” angehören.

(**)

Der Höchstgehalt gilt auch für die Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppen „Stoffe zur Beherrschung einer Kontamination mit Radionukliden” und „Stoffe zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Mykotoxinen” , die auch den Funktionsgruppen „Bindemittel” und „Trennmittel” angehören.

(***)

Der Höchstgehalt gilt auch für die Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppen „Stoffe zur Beherrschung einer Kontamination mit Radionukliden” und „Stoffe zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Mykotoxinen” , die auch den Funktionsgruppen „Bindemittel” und „Trennmittel” angehören.

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