ANHANG VO (EU) 2019/1869

Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG wird wie folgt geändert:

1.
Abschnitt I Zeile 1, Arsen, erhält folgende Fassung:

Unerwünschter Stoff Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
1. Arsen (1) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, 2

ausgenommen:

—
Grünmehl, Luzernegrünmehl und Kleegrünmehl sowie Zuckerrübentrockenschnitzel und getrocknete Zuckerrübenmelasseschnitzel
4
—
Palmkernkuchen
4 (2)
—
Torf, Leonardit
5 (2)
—
Phosphate, kohlensaurer Algenkalk
10
—
Calciumcarbonat, Calcium-Magnesiumcarbonat (10), kohlensaurer Muschelkalk
15
—
Magnesiumoxid, Magnesiumcarbonat
20
—
Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse
25 (2)
—
Seealgenmehl und aus Seealgen gewonnene Futtermittel-Ausgangserzeugnisse
40 (2)
Als Tracer verwendete Eisenpartikel 50
Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppe „Verbindungen von Spurenelementen” , 30

ausgenommen:

—
Kupfer(II)-sulfat-Pentahydrat, Kupfer(II)-carbonat, Dikupferchloridtrihydroxid, Eisencarbonat, Dimanganchloridtrihydroxid
50
—
Zinkoxid, Mangan(II)-oxid, Kupfer(II)-oxid
100
Ergänzungsfuttermittel, 4

ausgenommen:

—
Mineralfuttermittel
12
—
Ergänzungsfuttermittel für Heimtiere, die Fisch, sonstige Wassertiere und daraus gewonnene Erzeugnisse und/oder Seealgenmehl und aus Seealgen gewonnene Futtermittel-Ausgangserzeugnisse enthalten
10 (2)
—
retardierende Formulierungen für besondere Ernährungszwecke mit einer Konzentration an Spurenelementen, die den für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalt um mehr als das Hundertfache übersteigt
30
Alleinfuttermittel, 2

ausgenommen:

—
Alleinfuttermittel für Fische und Pelztiere
10 (2)
—
Alleinfuttermittel für Heimtiere, die Fisch, sonstige Wassertiere und daraus gewonnene Erzeugnisse und/oder Seealgenmehl und aus Seealgen gewonnene Futtermittel-Ausgangserzeugnisse enthalten
10 (2)

2.
In Abschnitt I Zeile 3, Fluor, wird in der Spalte „Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %” die Angabe des Höchstgehalts in kohlensaurem Algenkalk durch die Zahl 1250 ersetzt.
3.
Abschnitt I Zeile 4, Blei, erhält folgende Fassung:

Unerwünschter Stoff Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
4. Blei (12) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, 10

ausgenommen:

—
Grünfutter (3)
30
—
Phosphate, kohlensaurer Algenkalk und kohlensaurer Muschelkalk
15
—
Calciumcarbonat, Calcium-Magnesiumcarbonat (10)
20
—
Hefen
5
Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppe „Verbindungen von Spurenelementen” , 100

ausgenommen:

—
Zinkoxid
400
—
Mangan(II)-oxid, Eisencarbonat, Kupfer(II)-carbonat, Kupfer(I)-oxid
200
Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppen „Bindemittel” und „Trennmittel” , 30

ausgenommen:

—
Klinoptilolith vulkanischen Ursprungs, Natrolith-Phonolith
60
Vormischungen (6) 200
Ergänzungsfuttermittel, 10

ausgenommen:

—
Mineralfuttermittel
15
—
retardierende Formulierungen für besondere Ernährungszwecke mit einer Konzentration an Spurenelementen, die den für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalt um mehr als das Hundertfache übersteigt
60
Alleinfuttermittel 5

4.
Abschnitt I Zeile 5, Quecksilber, erhält folgende Fassung:

Unerwünschter Stoff Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
5. Quecksilber (4) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, 0,1

ausgenommen:

—
Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse, die zur Herstellung von Mischfuttermitteln für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere bestimmt sind
0,5
—
Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse, die zur Herstellung von Mischfuttermitteln für Hunde, Katzen, Zierfische und Pelztiere bestimmt sind
1,0 (13)
—
Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse als Nassfutter in Dosen zur direkten Verfütterung an Hunde und Katzen
0,3
—
Calciumcarbonat, Calcium-Magnesiumcarbonat (10)
0,3
Mischfuttermittel, 0,1

ausgenommen:

—
Mineralfuttermittel
0,2
—
Mischfuttermittel für Fische
0,2
—
Mischfuttermittel für Hunde, Katzen, Zierfische und Pelztiere
0,3

5.
In Abschnitt III Zeile 1, freies Gossypol, wird in der Spalte „Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %” die Angabe des Höchstgehalts in Baumwollsaat durch die Zahl 6000 ersetzt.
6.
In Abschnitt V Zeile 1, Dioxine, erhält in der Spalte „Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse” der vierte Eintrag „Die Futtermittel-Zusatzstoffe Kaolinit-Ton, Vermiculit, Natrolith-Phonolith, synthetische Calciumaluminate und Klinoptilolith sedimentärer Herkunft der Funktionsgruppen Bindemittel und Trennmittel” folgende Fassung:

    Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppen „Bindemittel” und „Trennmittel” (*).

7.
In Abschnitt V Zeile 2, Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB, erhält in der Spalte „Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse” der vierte Eintrag „Die Futtermittelzusatzstoffe Kaolinit-Ton, Vermiculit, Natrolith-Phonolith, synthetische Calciumaluminate und Klinoptilolith sedimentärer Herkunft der Funktionsgruppen Bindemittel und Trennmittel” folgende Fassung:

    Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppen „Bindemittel” und „Trennmittel” (**).

8.
In Abschnitt V Zeile 3, nicht dioxinähnliche PCB, erhält in der Spalte „Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse” der vierte Eintrag „Die Futtermittel-Zusatzstoffe Kaolinit-Ton, Vermiculit, Natrolith-Phonolith, synthetische Calciumaluminate und Klinoptilolith sedimentärer Herkunft der Funktionsgruppen Bindemittel und Trennmittel” folgende Fassung:

    Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppen „Bindemittel” und „Trennmittel” (***).

Fußnote(n):

(*)

Der Höchstgehalt gilt auch für die Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppen „Stoffe zur Beherrschung einer Kontamination mit Radionukliden” und „Stoffe zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Mykotoxinen” , die auch den Funktionsgruppen „Bindemittel” und „Trennmittel” angehören.

(**)

Der Höchstgehalt gilt auch für die Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppen „Stoffe zur Beherrschung einer Kontamination mit Radionukliden” und „Stoffe zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Mykotoxinen” , die auch den Funktionsgruppen „Bindemittel” und „Trennmittel” angehören.

(***)

Der Höchstgehalt gilt auch für die Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppen „Stoffe zur Beherrschung einer Kontamination mit Radionukliden” und „Stoffe zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Mykotoxinen” , die auch den Funktionsgruppen „Bindemittel” und „Trennmittel” angehören.

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