Präambel VO (EU) 2019/1869

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Richtlinie 2002/32/EG ist die Verwendung von zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen, deren Gehalt an unerwünschten Stoffen über den in Anhang I der genannten Richtlinie festgelegten Höchstgehalten liegt, verboten.
(2)
Die zuständigen Behörden und betroffene Futtermittelunternehmer haben Daten vorgelegt, denen zufolge der allgemeine Höchstgehalt von 2 mg/kg an Arsen in Futtermittel-Ausgangserzeugnissen pflanzlichen Ursprungs bei den speziellen Futtermittel-Ausgangserzeugnissen Leonardit und Torf nicht eingehalten werden kann. Daher sollte der Gesamthöchstgehalt für Arsen in diesen Futtermittel-Ausgangserzeugnissen angehoben werden, um die Versorgung zu gewährleisten. Die Anhebung beeinträchtigt nicht die Gesundheit von Mensch oder Tier, da der für Arsen in Ergänzungsfuttermitteln und Alleinfuttermitteln festgelegte Höchstgehalt unverändert bleibt.
(3)
Betroffene Lebensmittelunternehmer haben Daten vorgelegt, denen zufolge der allgemeine Höchstgehalt von 30 mg/kg an Arsen in Futtermittelzusatzstoffen der Funktionsgruppe „Verbindungen von Spurenelementen” beim Spurenelement Dimanganchloridtrihydroxid nicht eingehalten werden kann. Daher sollte der Höchstgehalt für Arsen in Dimanganchloridtrihydroxid auf der Grundlage der Daten, die anhand der Analysemethode „Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-MS)” gewonnen wurden, angehoben werden. Das Europäische Referenzlabor für Metalle und Stickstoffverbindungen hat bestätigt, dass diese Methode bezüglich des Vorkommens von Arsen in Spurenelementen korrekte Ergebnisse liefert. Diese Anhebung beeinträchtigt nicht die Gesundheit von Mensch oder Tier, da der für Arsen in Ergänzungsfuttermitteln und Alleinfuttermitteln festgelegte Höchstgehalt unverändert bleibt.
(4)
Die Gemeinsame Forschungsstelle der Europäischen Kommission hat in Zusammenarbeit mit den betroffenen Parteien bestimmte Ergebnisse zu Fluor in kohlensaurem Algenkalk untersucht. Diese Untersuchung ergab, dass die Hintergrundbelastung durch Fluor in kohlensaurem Algenkalk in einigen Fällen den für Fluor in kohlensaurem Algenkalk festgelegten Höchstgehalt übersteigt. Daher sollte der Höchstgehalt für Fluor in kohlensaurem Algenkalk von 1000 mg/kg auf 1250 mg/kg angehoben werden. Diese Anhebung beeinträchtigt nicht die Gesundheit von Mensch oder Tier, da der für Fluor in Ergänzungsfuttermitteln und Alleinfuttermitteln festgelegte Höchstgehalt unverändert bleibt.
(5)
Mit der Verordnung (EU) 2017/2229 der Kommission(2) wurde Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG unter anderem in Bezug auf Blei geändert. Im Interesse der Klarheit wurde der gesamte Eintrag für Blei ersetzt. Bei dieser Ersetzung wurde in der Liste der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, für die der Höchstgehalt von 15 mg/kg gilt, das Futtermittel-Ausgangserzeugnis kohlensaurer Muschelkalk fälschlicherweise ausgelassen. Mit der Verordnung (EU) 2017/2229 wurde außerdem ein neuer Höchstgehalt für Blei in Dikupferoxid festgelegt. Der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC) zufolge lautet die Bezeichnung des Zusatzstoffs jedoch Kupfer(I)-oxid. Entsprechend der Empfehlung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) in ihrem Gutachten zu Kupferoxid(3) sollte der Zusatzstoff als Kupfer(I)-oxid bezeichnet werden, was in der englischen, der italienischen und der slowakischen Sprachfassung der Verordnung nicht der Fall war. Die genannten Fehler sollten berichtigt werden.
(6)
Bestimmte Futtermittel-Ausgangserzeugnisse der Kategorie „Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse” werden als Nassfutter in Dosen zur direkten Verfütterung an Hunde und Katzen in Verkehr gebracht. Da dieses Nassfutter in Dosen Mischfuttermittel ersetzt, sollte für das Nassfutter in Dosen derselbe Höchstgehalt an Quecksilber gelten wie für Mischfuttermittel, denn diese Änderung beeinträchtigt nicht die Tiergesundheit.
(7)
Die EFSA hat eine wissenschaftliche Erklärung zum Vorkommen von freiem Gossypol in Baumwollsaat (ungemahlen)(4) abgegeben. Sie gelangte zu dem Schluss, dass eine Aktualisierung des wissenschaftlichen Gutachtens zu den Tiergesundheitsrisiken durch das Vorkommen von Gossypol als unerwünschter Stoff in der Tierernährung nicht erforderlich sei. Unter Berücksichtigung der Daten zum Vorkommen dieses Stoffs, auf die in der genannten Erklärung Bezug genommen wurde, ist es angezeigt, den Höchstgehalt für freies Gossypol im Futtermittel-Ausgangserzeugnis Baumwollsaat anzuheben. Diese Anhebung beeinträchtigt nicht die Tiergesundheit, da der für freies Gossypol in Alleinfuttermitteln festgelegte Höchstgehalt unverändert bleibt.
(8)
Mit der Richtlinie 2002/32/EG wurde für Dioxine, für die Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB sowie für nicht dioxinähnliche PCB ein Höchstgehalt nur für bestimmte Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppen „Bindemittel” und „Trennmittel” festgelegt. Jüngste Meldungen im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel belegen jedoch hohe Gehalte an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in anderen Futtermittelzusatzstoffen dieser Funktionsgruppen. Daher sollte der Höchstgehalt an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB für alle Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppen „Bindemittel” und „Trennmittel” gelten. Darüber hinaus sollten diese Höchstgehalte auch dann gelten, wenn dieselben Futtermittelzusatzstoffe im Rahmen der Funktionsgruppen „Stoffe zur Beherrschung einer Kontamination mit Radionukliden” und „Stoffe zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Mykotoxinen” zugelassen wurden.
(9)
Die Richtlinie 2002/32/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10.

(2)

Verordnung (EU) 2017/2229 der Kommission vom 4. Dezember 2017 zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte für Blei, Quecksilber, Melamin und Decoquinat (ABl. L 319 vom 5.12.2017, S. 6).

(3)

EFSA Journal 2015;13(4):4057.

(4)

https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.2903/j.efsa.2017.4850

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